Donnerstag, 19. November 2009

Die Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Zusammenhang mit der Diskussion über finanzielle Absicherungen für den Fall des Alters und der Erwerbsunfähigkeit bei unzureichenden gesetzlichen Leistungen muss man sich fragen, ob sich im Einzelfall der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung lohnt.

Was ist die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung wird im wesentlichen von den Lebensversicherern als Zusatzversicherung für eine Lebensversicherung angeboten. Im Fall der Berufsunfähigkeit kann der Versicherungsnehmer eine monatliche Rente und die Beitragsfreiheit für die Lebensversicherung vereinbaren. Damit würde seine Lebensversicherung weiterlaufen und er eine monatliche Rente erhalten, um finanzielle bei Erkrankung abgesichert zu sein.

Wann ist man berufsunfähig?

Wenn man die Beschreibung der Berufsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen liest, könnte man der Auffassung sein, dass diese im Krankheitsfall leicht nachzuweisen ist und man daher von der Versicherung unproblematisch die Leistungen erhalten kann. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht so.
Nach den einschlägigen Bedingungen liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer Krankheit, Körperverletzung oder eines Kräfteverfalls nicht in der Lage ist, seinen bis dato ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer bis zu 50% auszuüben. Diese Umstände sind durch eine ärztliche Stellungnahme zu dokumentieren. Mit anderen Worten muss festgestellt werden, ob der Versicherungsnehmer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf Dauer nicht in der Lage ist, seinen aktuellen Beruf zu 50% auszuüben. Die Versicherungen verlangen daher bei einem Leistungsantrag eine detaillierte Beschreibung der beruflichen Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags ausgeübt wird. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der im einzelnen die berufliche Tätigkeit abfragt. Dabei soll ermittelt werden, in welchen Umfang der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit trotz der Erkrankung noch ausüben kann. Hat der Versicherungsnehmer zum Beispiel Rückenbeschwerden, die eine sitzende Tätigkeit ausschließen, er aber zu 60% bei seiner Berufsausübung steht oder läuft, so ist eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Diese Bewertung ist sehr schwierig und verlangt sowohl vom attestierenden Arzt als auch vom Berater des Versicherungsnehmers Spezialkenntnisse. Auch die Gerichte stellen an die Stellenbeschreibung hohe Anforderungen, die häufig übersehen werden. Auf Dauer ist man berufsunfähig, wenn ein Arzt bestätigt, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt.

Erst wenn feststeht, dass der angestellte Arbeitnehmer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, seine konkrete Tätigkeit über 50% auszuüben, ist der erste Schritt für eine Leistung getan. Das bedeutet aber noch nicht, dass man Leistungen erhält. In älteren Verträgen ist noch eine sogenannte abstrakte Verweisungsklausel enthalten, wonach der Versicherer den Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit verweisen kann, die er trotz seiner körperlichen Beeinträchtigung ausüben könnte und die seinem Alter, seiner Ausbildung und seiner Erfahrung entspricht. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung diese Verweisungsmöglichkeit weit ausgelegt, mit der Folge, dass ein Anspruch häufig aus diesem Grund nicht gegeben war. In neueren Verträgen wurde diese Klausel nicht mehr verwendet, sondern es wurde die sogenannte konkrete Verweisungsklausel vereinbart, die dem Versicherungsnehmer entgegenkommt. Danach kann die Versicherung den Versicherungsnehmer nur auf eine Tätigkeit verweisen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich ausübt und die seiner Ausbildung und Erfahrung entspricht.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen bei nicht selbständigen Personen vor, muss die Versicherung die Berufsunfähigkeit anerkennen. Aber die Versicherungen sträuben sich dagegen und bieten dem Versicherungsnehmer Vereinbarungen an, in denen sie ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung Zahlungen anbieten. Der Abschluss solcher Vereinbarungen birgt Nachteile für den Versicherungsnehmer und er sollte darauf bestehen, dass die Versicherung die Berufsunfähigkeit anerkennt. Hat der Versicherungsnehmer in Unkenntnis der nachteiligen Folgen eine solche Vereinbarung unterzeichnet, kann diese unwirksam sein, wenn die Versicherung ihn vor Unterzeichnung nicht auf diese Folgen hingewiesen hat.

Noch schwieriger sind die Voraussetzungen für einen selbständigen Versicherungsnehmer zu erfüllen und durchzusetzen. Bei einem selbständigen Versicherungsnehmer liegt eine bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit dann vor, wenn zusätzlich zur körperlichen Beeinträchtigung eine Umorganisation seines Betriebes nicht in Betracht kommt. Besteht die Möglichkeit der Umorganisation des Betriebes, wobei dem selbständigen Versicherungsnehmer eine zumutbare Tätigkeit in diesem Betrieb verbleibt, die er trotz Krankheit ausüben könnte, ist die Versicherung nicht verpflichtet zu zahlen.


3. Gerichtliche Durchsetzung der Versicherungsansprüche

Zahlt die Versicherung nicht freiwillig, muss der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Dabei stellen die Gerichte hohe Anforderungen an den Vortrag des Versicherungsnehmers. Es wird verlangt, dass der Versicherungsnehmer im einzelnen seine Tätigkeiten auflistet und mitteilt, welche dieser Tätigkeiten er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr ausüben kann. Dabei ist es manchmal erforderlich, den Tagesablauf stundenweise darzustellen, bevor das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen damit beauftragt, den Grad der Beeinträchtigung festzustellen. Des weiteren müssen Selbständige im einzelnen darlegen, warum eine Umstrukturierung des Betriebes nicht möglich oder rentabel ist.
Diese hohen Anforderungen werden häufig nicht erfüllt, so dass die Durchsetzung der Ansprüche daran scheitert.

Rechtsanwalt
Ulrich Kelch
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Donnerstag, 12. November 2009

Schadenregulierung durch Schadenfix.de

Essen (www.linten.de Rechtsanwalt Chr. Schäfer). Durch Verkehrsunfälle geschehen jährlich rund 3,5 Millionen Haftungsfälle. Ca. 90 % davon werden in dem direkten Kontakt zwischen dem Versicherer des Schädigers, also dem Gegner, und dem Unfallopfer reguliert. Durch die Nicht-Einschaltung eines Verkehrsrechtsanwalts verzichten zahlreiche Geschädigte unwissentlich auf weitere Forderungen, auf die sie einen Anspruch hätten. Regelmäßig werden von den Versicherungen unberechtigt Stundenverrechnungssätze für die Reparaturkosten gekürzt auf die Tarife von nicht typengebundenen Werkstätten. Bei älteren Fahrzeugen wird die Mehrwertsteuer häufig unberechtigt abgezogen, Restwertangebote werden zu Lasten des Geschädigten trotz Weiternutzung berücksichtigt. Viele Geschädigte kennen ihre Ansprüche gar nicht, so z. B. den Ersatz von Schutzkleidung, auf Haushaltsführungsschaden usw. Da die Höhe des Schadens nicht eindeutig feststeht, ist es nur die "zweitbeste Idee", denjenigen nach der Höhe des Schadens zu fragen, der für die Kosten aufkommen muss (also den gegnerischen Versicherer). "Die Versicherung betreibt ein Schadensmanagement, das zwar sehr schnell, im Zweifel aber immer zu Gunsten der Versicherung ist", so Rechtsanwalt Hans-Peter Kuhlhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Um Unfallopfern schnell und unkompliziert Hilfe anzubieten gibt es jetzt "schadenfix.de", den neuen Unfallservice von Linten & Partner Rechtsanwälte, den auch die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nutzen. Diese nutzerfreundliche Internetplattform ermöglicht unfallgeschädigten Autofahrern die Schadensmeldung via Internet. Der Geschädigte profitiert dafür von einer einfachen, raschen und kompetenten Schadensabwicklung. Vor allem werden sämtliche Ihnen zustehende Schadensersatzansprüche mit Erfolg geltend gemacht.

"Beauftragen Geschädigte nach einem Autounfall einen qualifizierten Verkehrsanwalt mit der Schadensregulierung, kommt beim Schadensersatz in der Regel mehr für sie heraus. Viele Autofahrer scheuen aus Unwissenheit, nach einem Unfall auf den Beistand eines Verkehrsanwalts zu setzen", so Rechtsanwalt Hans-Peter Kuhlhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Vielen Autofahrern ist auch unbekannt, dass die Anwaltskosten der Unfallgegner vollständig bezahlen muss, wenn dieser allein für den Schaden haftet.

Nach Erfahrung von Rechtsanwalt Hans-Peter Kuhlhoff kommt es häufig vor, dass zwar die gegnerische Versicherung direkt ein Angebot an das Unfallopfer unterbreitet, und sich als dessen "Partner" geriert, jedoch die eigenen finanziellen Interessen im Auge hat. Die Schadensquote soll gering gehalten werden. Daher kommt es bei der Regulierung immer wieder vor, dass Ansprüche nur teilweise oder nicht reguliert werden. "Die gegnerische Versicherung hat kein Interesse daran, den Geschädigten über seine vollständigen Ansprüche aufzuklären, da sie das Geld kosten würde", sagt Kuhlhoff weiter.

Durch schadenfix.de/essen/linten würde den Geschädigten, aber auch Werkstätten, Mietwagenunternehmen und KFZ-Sachverständigen, der Weg zu einem Verkehrsanwalt wesentlich erleichtert. Zudem beschleunigt die neue Internetplattform zur Schadensregulierung die Kooperation unter allen Beteiligten. "So kommt der Geschädigte auch schneller an sein Geld", erläutert Kuhlhoff. In der Regel erreiche man damit eine vollständige und schnelle Regulierung sowie eine schnelle Zahlung an den Geschädigten.

Der Service auf schadenfix.de ist ganz einfach: Der Geschädigte füllt die Online-Schadensmeldung aus und mailt sie an Linten & Partner Rechtsanwälte. Nach Eingang der Nachricht kontaktiert Rechtsanwalt Kuhlhoff den Geschädigten und reguliert in seinem Auftrag und Interesse den Schaden. "Die Technik ist unserer Kanzlei vertraut, wir kommunizieren schon seit über 5 Jahren nur online mit den Haftpflichtversichern, die Abwicklung ist hierdurch deutlich schneller geworden", so Rechtsanwalt Hans-Peter Kuhlhoff.
Schadenfix.de ist eine Kooperation der Fa. e.Consult AG www.e-consult.de mit dem Deutschen Anwaltverein (DAV)

Sonntag, 8. November 2009

JobCenter legt trotz Untätigkeitsklage dem Sozialgericht die Verwaltungsakte nicht vor

Das JobCenter Essen ist vermutlich aufgrund chronischer Arbeitsüberlastung dazu übergegangen, gerichtliche Verfügungen zur Klageerwiderung unbeantwortet zu lassen und zu ignorieren. Die 5. Kammer des Sozialgerichts Duisburg hat mit Beschluss vom 10.09.2009 in dem Verfahren S 5 AS 247/09 dem JobCenter Essen unter Fristsetzung auferlegt, auf die Klage zu erwidern und die Verwaltungsakte vorzulegen.

Das Sozialgericht Duisburg war offensichtlich nicht mehr bereit, die Ignoranz des JobCenters Essen weiter zu dulden. Die Entscheidung ist als Verfahrensleitende Verfügung unanfechtbar.

Mehr Informationen unter www.linten.de