Samstag, 15. Dezember 2012

RA Roland Rautenberger in der Lokalzeitruhr zu Garantieverlängerungen

RA Roland Rautenberger erklärt in der Lokalzeit Ruhr vom 12.12.2012 worauf man bei Garantieverlängerungen und Wartungspaketen achten sollte.



Hier können Sie das Video auf YouTube ansehen.

Mittwoch, 5. Dezember 2012

Beweislast beim Autokauf

Sachverhalt
Der Käufer eines Pkw rügt die die fehlende Spurtreue des Fahrzeugs. Der Verkäufer tauschte im Rahmen der ihm zugestandenen Nachbesserungsversuche sämtliche sicherheitsrelevanten Teile des Fahrzeugs aus. Gleichwohl hielt das Fahrzeug weiterhin nicht die Spur. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw. Der Verkäufer verteidigte sich im Wesentlichen damit, dass nur ein unwesentlicher Mangel vorliegen könne, weil er sämtliche sicherheitsrelevanten Teile ausgetauscht habe und bot für die Richtigkeit seines Vorbringens die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht Essen gab der Klage ohne Einholung des Sachverständigengutachtens statt, weil die Beklagte für das Vorliegen eines unwesentlichen Mangels darlegungs- und beweispflichtig geblieben sei. Der angebotene Beweis laufe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Da der Verkäufer mehrere Nachbesserungsversuche vorgenommen habe, müsse er vortragen, welcher Mangel vorliege und mit welchen Kosten dieser zu beseitigen sei, um seiner Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen eines unwesentlichen Mangels zu genügen (Aktenzeichen: 8 O 237/11).

Anmerkung
Auch wenn die Folgen der Entscheidung des Landgerichts für den Verkäufer fatal sind, weil er keinen konkreten Mangel vortragen kann, ist dem Landgericht im Ergebnis zuzustimmen. Der Verkäufer ist für seine Behauptung, der bewiesene Mangel sei nur unerheblich, darlegungs-und beweispflichtig. Dieser Pflicht kann der Verkäufer nicht unter Hinweis auf seine fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche genügen, weil er mit diesem Vortrag nichts zur Klärung der Mangelursache und damit zur Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit des Mangels beiträgt. Der Ausforschungsbeweis bleibt eben auch dann unzulässig, wenn der beweispflichtigen Partei ein substantiierter Sachvortrag ohne Verschulden der anderen Partei nicht möglich ist.