Dienstag, 26. August 2014

Fahrerflucht

Kleiner Schaden, große Wirkung: Wer nach einem Unfall wegfährt, begeht eine Straftat. Was Opfer tun können, und welche Auswege Tätern noch bleiben

1. Was reicht aus, um den Straftatbestand der Fahrerflucht zu erfüllen?

Jeder, der in einen Unfall verwickelt ist, muss seine Daten den anderen Beteiligten bekannt geben und darf sich vorher nicht vom Ort des Geschehens entfernen. Sonst begeht er Fahrerflucht. Das gilt auch dann, wenn nur der Verdacht aufkommt, für einen Unfall verantwortlich zu sein.

2. Muss es bei Fahrerflucht zwingend zu einem Zusammenstoß gekommen sein?

Dafür ist keine Berührung erforderlich. So kann man etwa durch das eigene Fahrverhalten einen anderen zum Ausweichen zwingen. Baut dieser deshalb einen Unfall, ist man selbst Beteiligter. Der Verursacher muss nicht einmal verkehrswidrig gehandelt oder irgendeinen Fehlverhalten begangen haben. Die tatsächliche Einwirkung und Einflussnahme auf das Geschehen reicht später vor Gericht als Beteiligung aus.

3. Welche Daten sollte ich mit dem anderen Unfallbeteiligten austauschen?

Unbedingt selbst die vollständigen Infos zur eigenen Person sowie zum Fahrzeug angeben. Die Übergabe einer Visitenkarte mit all diesen Daten ist ausreichend. Auf Verlangen muss man sich jedoch gegenüber den anderen Unfallbeteiligten ausweisen – nicht nur gegenüber der Polizei. Die bloße Angabe des Familiennamens und der Hinweis auf das Fahrzeugkennzeichen genügen nach aktueller Rechtsprechung nicht.

4. Muss ich als Unfallverursacher meine Schuld direkt vor Ort eingestehen?

Davon ist dringend abzuraten. Rechtliche Wertungen muss niemand vor Ort abgeben – weder gegenüber anderen Beteiligten noch gegenüber der Polizei. Es besteht ein Aussageverweigerungsrecht. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn man nicht ausschließen kann, selbst einen Fehler begangen zu haben, der dann zum Unfall geführt hat.

5. Wie lange muss ich nach einem Parkrempler auf den Besitzer des Autos warten?

Die Dauer der Wartezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – wie etwa nur Sach- oder auch Personenschaden, Unfallzeit und -ort. In der Regel sind 30 Minuten zu empfehlen. Ein Zettel oder eine Visitenkarte an der Scheibe des Geschädigten reichen nicht aus. Auch die Übergabe der eigenen Personalien an einen fremden Dritten, etwa den Mitarbeiter eines nahen Geschäfts, ist unzureichend. Unsere Empfehlung: Immer selbst die Polizei informieren und bei dem Anruf schon mitteilen, wo der Unfall passiert ist und die eigenen Personalien bekannt geben. Bei der Wartezeit bleibt es trotzdem.

6. Was kann ich als Opfer tun, wenn der Unfallverursacher einfach weiterfährt?

Konnte man das Kennzeichen nicht erkennen, darf man den Täter verfolgen – allerdings unter Beachtung der Verkehrsregeln. Auch Hupe, Lichthupe und Handzeichen sind erlaubt, um ihn aufzufordern anzuhalten. Stoppt dieser nicht, ist jedes weitergehende Verhalten unzulässig, etwa den Flüchtigen zu überholen und auszubremsen.

7. Wer bezahlt meinen Schaden, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann?

Die Vollkaskoversicherung kommt für die Folgen am Fahrzeug auf, bei Glasbruch und Reifenschäden die Teilkasko. Der Versicherer zieht jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung ab. Ärgerlich: Die eigene Schadenfreiheitsklasse wird wie bei einem selbst verschuldeten Unfall zurückgestuft, und in den folgenden Jahren erhöht sich die Versicherungsprämie. Besteht kein Kaskoschutz, muss der Schaden selbst übernommen werden. Auch bei leichten Verletzungen bleiben die Folgen am Opfer hängen. Bei schweren Personenschäden kommt eine Entschädigung durch die Verkehrsopferhilfe (www.verkehrsopferhilfe.de) in Betracht. Hinter dem Verein stehen die deutschen Autoversicherungen. Man selbst muss kein Mitglied sein. Übrigens: Nur bei schweren Verletzungen ersetzt die Verkehrsopferhilfe dann auch den Sachschaden.

8. Wie lange kann ich mich als Täter noch melden, um die Folgen abzuschwächen?

Wer sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall mit nur geringem Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs – etwa einem Parkplatzrempler – meldet, kann davon ausgehen, dass das Gericht die Strafe mildert oder von einer Bestrafung absieht. Schäden im Wert bis etwa 1300 Euro werden aktuell als nicht bedeutend angesetzt. Doch Vorsicht: Bei einem Unfall im fließenden Verkehr gilt diese 24-Stunden-Frist nicht. Allerdings kann auch hier eine verspätete Meldung helfen. Jedoch nur, bevor man von der Polizei ermittelt wird: In aller Regel reduzieren die Gerichte auch dann das Strafmaß.

Samstag, 16. August 2014

80% der Widerrufsbelehrungen bei Immobilienkrediten falsch, Widerruf nach Jahren noch möglich

Die Verbraucherschutzzentrale veröffentlichte im Juni diese Meldung.
Wir haben für unsere Mandanten inzwischen auch viele Widerrufsbelehrungen geprüft und können bestätigen, dass viele nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und daher die Verträge noch widerrufen werden können.
Bei den heutigen Zinssätzen lohnt es sich auf diese Weise ältere Verträge loszuwerden, um neue Kreditverträge zu schließen.
Wir prüfen gerne Ihren Vertrag.

Mittwoch, 13. August 2014

Unerwartete finanzielle Probleme rund ums Eigenheim belasten Paare

Einem Artikel der Welt zur Folge werden deutsche Ehen durch unerwartete finanzielle Risiken und überschätzte eigene Finanzstärke beim Bau oder Kauf von Eigenheimen zerstört. Vermögensberater Rainer Laborenz spricht von mehreren Tausend fällen jährlich, bei denen eine Scheidung im Raum steht - mit steigender Tendenz.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

Mittwoch, 6. August 2014

Einstellung des Ecclestone-Prozesses: ist die Einstellung eines Verfahrens gegen eine Geldauflage gerecht?

Nach der Einstellung des Ecclestone-Prozesses wegen Bestechung gegen eine Zahlung von 100 Millionen US-Dollar stellt man sich die Frage danach ob das gerecht ist. In einem interessanten Artikel des Legal Tribune online werden wichtige Argumente für und gegen diese Praxis gemeinsam mit kritischen Stimmen (u. a. von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger) zur aktuellen Strafprozessordnung dargelegt.

Hier finden Sie den Artikel.