Erhält der Reisende nach der Buchung und dem Abschluss eines Reiserücktrittsversicherungsvertrages Kenntnis von einer Krankheit, die die Durchführung der Reise unzumutbar macht, muss er die Reise unverzüglich stornieren. Häufig wenden die Versicherer ein, dass der Reisende früher hätte stornieren müssen und regulieren nur niedriegere Stornierungsgebühren. Nach der Auffassung des OLG Frankfurt/ Main setzt die Stornierungsobliegenheit des Reisenden voraus, dass er Kenntnis von der Tragweite der Krankheit hat, was der Versicherer zu beweisen hat.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Samstag, 31. Juli 2010
Reiserücktrittsversicherung: Unerwarteter Eintritt einer schweren Erkrankung in der Reiserücktrittsversicherung
Sonntag, 4. Juli 2010
Still-Leben Ruhrschnellweg A40: Wir sind dabei
Still-Leben Ruhrschnellweg A40
60 Kilometer Kultur: Die Metropole feiert - 2 Spuren Alltagskultur
Linten & Partner Rechtsanwälte sind dabei. Unser Tisch befindet sich am Anfang von Block 48 am Kilometer 61,8 (über folgenden Link finden Sie die Karte der Strecke:
http://www.ruhr2010.still-leben-ruhrschnellweg.de/deutsch/projekt/strecke.html)
Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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