Erhält der Reisende nach der Buchung und dem Abschluss eines Reiserücktrittsversicherungsvertrages Kenntnis von einer Krankheit, die die Durchführung der Reise unzumutbar macht, muss er die Reise unverzüglich stornieren. Häufig wenden die Versicherer ein, dass der Reisende früher hätte stornieren müssen und regulieren nur niedriegere Stornierungsgebühren. Nach der Auffassung des OLG Frankfurt/ Main setzt die Stornierungsobliegenheit des Reisenden voraus, dass er Kenntnis von der Tragweite der Krankheit hat, was der Versicherer zu beweisen hat.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.
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Samstag, 31. Juli 2010
Reiserücktrittsversicherung: Unerwarteter Eintritt einer schweren Erkrankung in der Reiserücktrittsversicherung
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