Sachverhalt
Der Käufer eines Pkw rügt die die fehlende Spurtreue des Fahrzeugs. Der Verkäufer tauschte im Rahmen der ihm zugestandenen Nachbesserungsversuche sämtliche sicherheitsrelevanten Teile des Fahrzeugs aus. Gleichwohl hielt das Fahrzeug weiterhin nicht die Spur. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw. Der Verkäufer verteidigte sich im Wesentlichen damit, dass nur ein unwesentlicher Mangel vorliegen könne, weil er sämtliche sicherheitsrelevanten Teile ausgetauscht habe und bot für die Richtigkeit seines Vorbringens die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Essen gab der Klage ohne Einholung des Sachverständigengutachtens statt, weil die Beklagte für das Vorliegen eines unwesentlichen Mangels darlegungs- und beweispflichtig geblieben sei. Der angebotene Beweis laufe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Da der Verkäufer mehrere Nachbesserungsversuche vorgenommen habe, müsse er vortragen, welcher Mangel vorliege und mit welchen Kosten dieser zu beseitigen sei, um seiner Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen eines unwesentlichen Mangels zu genügen (Aktenzeichen: 8 O 237/11).
Anmerkung
Auch wenn die Folgen der Entscheidung des Landgerichts für den Verkäufer fatal sind, weil er keinen konkreten Mangel vortragen kann, ist dem Landgericht im Ergebnis zuzustimmen. Der Verkäufer ist für seine Behauptung, der bewiesene Mangel sei nur unerheblich, darlegungs-und beweispflichtig. Dieser Pflicht kann der Verkäufer nicht unter Hinweis auf seine fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche genügen, weil er mit diesem Vortrag nichts zur Klärung der Mangelursache und damit zur Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit des Mangels beiträgt. Der Ausforschungsbeweis bleibt eben auch dann unzulässig, wenn der beweispflichtigen Partei ein substantiierter Sachvortrag ohne Verschulden der anderen Partei nicht möglich ist.
Mittwoch, 5. Dezember 2012
Donnerstag, 22. November 2012
Das Ende eines 15 Jahre währenden Kündigungsrechtsstreits eines Kirchenmusikers mit der katholischen Kirche?
Das BAG weist Revision mit Urteil vom 22.11.2012 zurück und verwirft die Restitutionsklage als unzulässig.
Update: Hier gibt es den passenden Artikel der WAZ.
Der Kläger begehrt mit seiner Restitutionsklage die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien in einem gesonderten Zwischenstreit iSv. § 280 Abs. 1 ZPO allein über die Zulässigkeit der Restitutionsklage.
Der heute 55 Jahre alte Restitutionskläger und Kläger des Ursprungsverfahrens war seit 1983 als Organist und Chorleiter bei der beklagten Kirchengemeinde beschäftigt. Im Jahr 1994 trennten sich der Kläger und seine damalige Ehefrau einvernehmlich und teilten das im Januar 1995 der Beklagten mit. Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 sprach die Beklagte eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1998 aus. Sie begründete das damit, dass der Kläger eine Beziehung zu einer anderen Frau, der Klägervertreterin seit 15 Jahren, unterhalte und mit dieser Frau seit Ende 1997 ein Kind habe. Die Ehe des Klägers wurde im August 1998 geschieden. Mit Urteil vom 9. Dezember 1997 gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. August 1998 zurück, weil nicht erwiesen sei, dass sie wie nach Art. 5 Abs. 1 der einschlägigen kirchlichen Grundordnung geboten zuvor versucht habe, den Kläger dazu zu bewegen, sein außereheliches Verhältnis zu beenden. Das angerufene Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Daraufhin wies das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage ab. Es begründete sein Urteil damit, dass das Verfahren nach Art. 5 der Grundordnung eingehalten worden sei. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde am 29. Mai 2000 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2000 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung an. Daraufhin rief der Kläger den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an und berief sich hierfür auf Art. 8 EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Mit Urteil vom 23. September 2010 stellte der EGMR die Verletzung von Art. 8 EMRK fest. Zur Begründung führte er aus, die deutschen Gerichte für Arbeitssachen hätten die Rechte des Klägers nicht ausreichend geprüft und nicht hinlänglich dargelegt, weshalb die Interessen der Beklagten die Belange des Klägers überwögen. Durch weiteres Urteil vom 28. Juni 2012 sprach der EGMR dem Kläger eine Entschädigung iHv. 40.000,00 Euro und eine Erstattung von Kosten und Auslagen iHv. 7.600,00 Euro zu. Der Kläger hatte über 360.000,00 Euro begehrt.
Im Oktober 2010 hat der Kläger beim Landesarbeitsgericht die vorliegende Restitutionsklage anhängig gemacht. Er meint, das seine Kündigungsschutzklage abweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 3. Februar 2000 verletze die EMRK. Damit liege ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 8 ZPO vor. Dem stehe die Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Die Zulässigkeit seiner Klage scheitere auch nicht an § 35 EGZPO, wonach § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen sind, keine Anwendung findet. Die Beklagte meint, die Restitutionsklage sei bereits unzulässig.
Das Landesarbeitsgericht hat die Restitutionsklage im Rahmen eines Zwischenstreits als unzulässig verworfen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Restitutionsantrag weiter.
Die Parteien beharrten auf ihren gegensätzlichen Positionen zur Zulässigkeit der Restitutionsklage. Am Ende ihrer Ausführungen verstieg sich die
Klägervertreterin, die jetzige Frau des Klägers, zu der Behauptung, bei der kath. Kirche würden Mitarbeiter gekündigt, die man Händchen haltend im Park gesehen habe. Der Beklagtenvertreter sah sich daher veranlasst dem Kläger vorzuhalten, dass er nicht nur Händchen gehalten habe und es bei der Klägervertreterin auch nicht zur unbefleckten Empfängnis gekommen sei. Ein Raunen ging durch den Saal.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 22.11.2012 zurückgewiesen.
Die Beklagte rechnet damit, dass der Kläger erneut das Bundesverfassungsgericht anrufen wird. Der Kläger und seine jetzige Frau, die Anlass der Kündigung im Jahre 1997 war und von Beginn an seine Prozessbevollmächtigte ist, werden wohl ihre Lebensaufgabe weiterverfolgen.
Vertreter Kath. Kirchengemeinde St. Lambertus
Linten & Partner Rechtsanwälte (Essen) : Christian Schäfer
Bundesarbeitsgericht, 2. Senat
Kreft (Vorsitzender Richter)
Update: Hier gibt es den passenden Artikel der WAZ.
Der Kläger begehrt mit seiner Restitutionsklage die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien in einem gesonderten Zwischenstreit iSv. § 280 Abs. 1 ZPO allein über die Zulässigkeit der Restitutionsklage.
Der heute 55 Jahre alte Restitutionskläger und Kläger des Ursprungsverfahrens war seit 1983 als Organist und Chorleiter bei der beklagten Kirchengemeinde beschäftigt. Im Jahr 1994 trennten sich der Kläger und seine damalige Ehefrau einvernehmlich und teilten das im Januar 1995 der Beklagten mit. Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 sprach die Beklagte eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1998 aus. Sie begründete das damit, dass der Kläger eine Beziehung zu einer anderen Frau, der Klägervertreterin seit 15 Jahren, unterhalte und mit dieser Frau seit Ende 1997 ein Kind habe. Die Ehe des Klägers wurde im August 1998 geschieden. Mit Urteil vom 9. Dezember 1997 gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. August 1998 zurück, weil nicht erwiesen sei, dass sie wie nach Art. 5 Abs. 1 der einschlägigen kirchlichen Grundordnung geboten zuvor versucht habe, den Kläger dazu zu bewegen, sein außereheliches Verhältnis zu beenden. Das angerufene Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Daraufhin wies das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage ab. Es begründete sein Urteil damit, dass das Verfahren nach Art. 5 der Grundordnung eingehalten worden sei. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde am 29. Mai 2000 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2000 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung an. Daraufhin rief der Kläger den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an und berief sich hierfür auf Art. 8 EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Mit Urteil vom 23. September 2010 stellte der EGMR die Verletzung von Art. 8 EMRK fest. Zur Begründung führte er aus, die deutschen Gerichte für Arbeitssachen hätten die Rechte des Klägers nicht ausreichend geprüft und nicht hinlänglich dargelegt, weshalb die Interessen der Beklagten die Belange des Klägers überwögen. Durch weiteres Urteil vom 28. Juni 2012 sprach der EGMR dem Kläger eine Entschädigung iHv. 40.000,00 Euro und eine Erstattung von Kosten und Auslagen iHv. 7.600,00 Euro zu. Der Kläger hatte über 360.000,00 Euro begehrt.
Im Oktober 2010 hat der Kläger beim Landesarbeitsgericht die vorliegende Restitutionsklage anhängig gemacht. Er meint, das seine Kündigungsschutzklage abweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 3. Februar 2000 verletze die EMRK. Damit liege ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 8 ZPO vor. Dem stehe die Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Die Zulässigkeit seiner Klage scheitere auch nicht an § 35 EGZPO, wonach § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen sind, keine Anwendung findet. Die Beklagte meint, die Restitutionsklage sei bereits unzulässig.
Das Landesarbeitsgericht hat die Restitutionsklage im Rahmen eines Zwischenstreits als unzulässig verworfen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Restitutionsantrag weiter.
Die Parteien beharrten auf ihren gegensätzlichen Positionen zur Zulässigkeit der Restitutionsklage. Am Ende ihrer Ausführungen verstieg sich die
Klägervertreterin, die jetzige Frau des Klägers, zu der Behauptung, bei der kath. Kirche würden Mitarbeiter gekündigt, die man Händchen haltend im Park gesehen habe. Der Beklagtenvertreter sah sich daher veranlasst dem Kläger vorzuhalten, dass er nicht nur Händchen gehalten habe und es bei der Klägervertreterin auch nicht zur unbefleckten Empfängnis gekommen sei. Ein Raunen ging durch den Saal.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 22.11.2012 zurückgewiesen.
Die Beklagte rechnet damit, dass der Kläger erneut das Bundesverfassungsgericht anrufen wird. Der Kläger und seine jetzige Frau, die Anlass der Kündigung im Jahre 1997 war und von Beginn an seine Prozessbevollmächtigte ist, werden wohl ihre Lebensaufgabe weiterverfolgen.
Vertreter Kath. Kirchengemeinde St. Lambertus
Linten & Partner Rechtsanwälte (Essen) : Christian Schäfer
Bundesarbeitsgericht, 2. Senat
Kreft (Vorsitzender Richter)
Rechtsanwalt Kuhlhoff verteidigt erfolgreich in Zusammenhang mit dem Fischsterben im Essener Baldeneysee
Die Ermittlungsverfahren gegen sämtliche Beschuldigte werden eingestellt.
Hier können Sie den Artikel aus der WAZ lesen.
Freitag, 16. November 2012
RA Roland Rautenberger in der Lokalzeit Ruhr zum Krankenversicherungsstatus
RA Roland Rautenberger erklärt in der Lokalzeit Ruhr vom 14.11. wie es dazu kommen kann, dass man seinen gesetzlichen Versicherungsschutz verliert.
Hier gibt es den Beitrag auf YouTube.
Mittwoch, 14. November 2012
Der dritte Radiospot
Hier gibt es den drittenund damit vorletzten Radiospot zum Herunterladen und anhören.
Spot 3: Arbeitsrecht
Samstag, 10. November 2012
Linten on Air!
Seit fast drei Wochen laufen im Radio Essen vier Radiospots für unsere Kanzlei.
Hier gibt es zwei davon zum Herunterladen und (wieder)hören.
Spot 1: Familienrecht
Spot 2: Verkehrsrecht
Mittwoch, 7. November 2012
RA Roland Rautenberger in der Lokalzeit Ruhr
Roland Rautenberger gibt in der Sendung vom 24.10. nützliche Hinweise zum Handy-Vertragsabschluss und Smartphonekauf.
Hier sehen Sie das Video auf YouTube
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