Samstag, 3. April 2010

Haftung eines Versicherungsvertreters als Makler für Pflichtverletzungen

Auch ein Versicherungsvermittler, der im Verhältnis zu den Versicheren als Versicherungsagent oder Mehrfachagent ist, kann als Versicherungsmakler auftreten und mit dem Versicherungsnehmer Maklerverträge abschließen mit der Folge, dass er für Pflichtverletzungen aus dem Vertrag selbst einzustehen hat.
Bei der Beurteilung, ob ein Versicherungsvermittlung auch selbst in Anspruch genommen werden kann, kommt es darauf an, welchen Eindruck er beim Versicherungsnehmer hinterlassen will. Stellt er sich als unabhängiger Berater dar, der im Interesse des Versicherungsnehmers die beste Versicherung maßgeschneidert auf die Bedürfnisse des Einzelfalles heraus suchen will. Erweckt der Versicherungsvermittler den Eindruck eines umfassend tätigen und von einzelnen Versicherern unabhängigen Beratungsunternehmens dann haftet er bei schuldhaften Pflichtverletzungen für einen eingetretenen Schaden des Versicherungsnehmers

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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