Dienstag, 6. April 2010

Unfallversicherung: Leistungskürzung bei Vorliegen stummer degenerativer Verschleißerscheinungen statthaft

Der Unfallversicherer kann seine Leistung nach § 8 AUB 88 kürzen, wenn degenerative Verschleißerscheinungen zu mindestens 25% an der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, auch wenn diese unfallunabhängige Vorschädigung bis zum Unfallereignis klinisch stumm verlaufen ist und den Versicherten nicht spürbar beeinträchtigt hat. Das hat das LG Dortmund in einem Urteil vom 28.01.2010 entschieden


mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch - Fachanwalt für Versicherungsrecht

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