Sonntag, 4. Dezember 2011

Skimming

Die Bank muss bei missbräuchlichen Abhebungen an Geldautomaten beweisen, dass die Originalkarte dafür benutzt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass bei missbräuchlichen Abhebungen an Geldautomaten der Bankkunde zu beweisen hatte, dass nicht er die Abhebung vorgenommen hat oder er die Karte und die Geheimnummer nicht gemeinsam aufbewahrt hat, so dass Fremde Abhebungen vornehmen konnten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist das aber nur dann der Fall, wenn die Bank zunächst einmal nachweist, dass auch die Originalkarte verwendet wurde. Da inzwischen in vielen Fällen mithilfe einer, ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten, Kartenkopie Abhebungen von Betrügern vorgenommen werden, muss die Bank den Einsatz der Originalkarte beweisen.

Es informiert Rechtsanwalt Ulrich Kelch

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