Mittwoch, 7. Dezember 2011

Steuerrechtlich sind Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen

Zivilprozesskosten können nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Gemäß einem Urteil BFH vom 12.05.2011 ist es jedoch möglich, solche Kosten gemäß § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider –auch des Kostenrisikos- eingegangen sein. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.

Absetzbar sind allerdings nur diejenigen Kosten, die über eine zumutbare Belastung hinausgehen. Deren Höhe ist nach Familienstand unterschiedlich hoch und ergibt sich aus § 33 Abs. 3 EStG.

Ein Hinweis von Rechtsanwalt Christian Schäfer

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