Zivilprozesskosten können nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Gemäß einem Urteil BFH vom 12.05.2011 ist es jedoch möglich, solche Kosten gemäß § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider auch des Kostenrisikos- eingegangen sein. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.
Absetzbar sind allerdings nur diejenigen Kosten, die über eine zumutbare Belastung hinausgehen. Deren Höhe ist nach Familienstand unterschiedlich hoch und ergibt sich aus § 33 Abs. 3 EStG.
Ein Hinweis von Rechtsanwalt Christian Schäfer
Mittwoch, 7. Dezember 2011
Steuerrechtlich sind Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen
Sonntag, 22. Mai 2011
Krankenversicherung: Keine Erstattung der Kosten für Psychotherapie
Wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung die Erstattung von Kosten einer Psychiotherapie von einer vorherigen schriftlichen Zusage des Versicherers abhängig ist, so kann der Versicherer im Fall der Nichteinholung dieser Zusage berufen auch wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist. Die Versicherung handelt nicht treuwidrig, wenn ihr vor Behandlungsbeginn keine Gelegenheit zu deren Prüfung eingeräumt worden ist.Anders kann das zu beurteilen sein, wenn der Versicherungsnehmer ausreichend Gegelegenheit dazu eingeräumt hat oder der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, der Versicherung die Gelegenheit dazu zu geben, zb wenn er direkt vom behandelnden Arzt psychotherapeutische stationäre Behandlung eingewiesen wurde.
( OLG Köln Urteil vom 22.10.2010 20 U 30/10 )
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht