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Mittwoch, 9. September 2015

Schönheitsoperation auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse

Wie man die Krankenkasse die Brustverkleinerung bezahlen lassen kann.


Wir haben gerade wieder ein Urteil für unsere Mandantin erstritten: SG Duisburg, S 15 KR 17/15, Urteil vom 25.8.2015.
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt eine Mammareduktionsplastik. Die KK versäumt unstreitig alle Fristen nach § 13 IIIa SGB V und beruft sich darauf, dass die begehrte OP nicht erforderlich sei und daher nicht in den Leistungskatalog der GKV falle.
Das SG hat der Klage unter Hinweis auf die Rechtssprechung des 5. Senats des LSG NRW stattgegeben. Durch die Fiktion der Genehmigungswirkung sei die Leistung der Klägerin wirksam verfügt und die Beklagte sei mit allen Einwendungen, so zum Beispiel auch mit der Frage, ob die Leistung erforderlich im Sinne des § 12 I 1 SGB V sei, ausgeschlossen.
Die Krankenkasse hat nach § 13 Abs. 3 a SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der MDK nimmt innerhalb von 3 Wochen gutachtlich Stellung.

Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Dabei kann sich die Krankenkasse nicht auf Gründe berufen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen wie z.B. Organisationsmängel oder Arbeitsüberlastung. Hinreichende Gründe für eine Überschreitung der Frist liegen hingegen vor, wenn diese z.B. darauf beruht, dass die Versicherten oder Dritte nicht genügend oder rechtzeitig bei einer körperlichen Untersuchung mitgewirkt oder von einem Gutachter aufgeforderte Unterlagen beigebracht haben oder ein Obergutachten eingeholt oder der Protetik-Einigungsausschuss angerufen wird. Eine zusätzliche eigene Fristsetzung durch die Versicherten wird nicht als Voraussetzung für eine Selbstbeschaffung der Leistung mit der Folge eine Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse vorgesehen. Dies erleichtert es Versicherten, sich die zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen.

Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Versicherten sind so zu stellen, als hätte die Krankenkasse die Sachleistung rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Insoweit orientiert sich die Regelung an der Erstattungsregelung in § 13 Abs. 3 SGB V. § 13 Abs. 3 a SGB V beschränkt den Anspruch jedoch nicht auf eine ausschließliche Kostenerstattung. Nach dem Wortlaut der Norm gewähren Satz 6 und 7 mittels einer Genehmigungsfunktion einen Sachleistungsanspruch oder einen Kostenerstattungsanspruch für die erforderliche Leistung. Der Geltungsbereich des § 13 Abs. 3 a SGB V lediglich auf einen Kostenerstattungsanspruch beschränkt, käme Satz 6 kein eigener Regelungsgehalt zu. Zudem schlösse eine solche Auslegung mittellose Versicherte, die nach Ablauf der Frist nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, entgegen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz praktisch aus dem Schutzbereich des § 13 Abs. 3 a SGB V aus. Selbst wenn man sich der Auffassung anschließen würde, § 13 Abs. 3 a SGB V gewähre nur einen Kostenerstattungsanspruch, so gelangt man zu keinem anderen Ergebnis da der Kostenerstattungsanspruch auch ein Anspruch auf Freistellung umfasst (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.5.2014, L 5 KR 222/14 B ER).

Sonntag, 1. Januar 2012

Verfestigte Lebensgemeinschaft

Nach § 1579 Ziffer 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten verwirkt werden, wenn dieser in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine solche kann nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahe legen.
Im Endeffekt kommt es auf das Erscheinungsbild der neuen Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit an. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt unterhält. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann deshalb auch bestehen, wenn der neue Lebensgefährte seine bisherige Wohnung beibehält. Allerdings wird ein gewisser Zeitablauf notwendig sein, um das Erscheinungsbild einer verfestigten Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit entstehen zu lassen. Im allgemeinen wird eine zwei bis drei Jahre andauernde Lebensgemeinschaft ausreichen. Letztlich obliegt die Frage der Verfestigung der Lebensgemeinschaft aber der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters.

Es informiert Rechtsanwalt Florian Linten

Freitag, 4. November 2011

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

Nach § 1586 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten. Wird diese neue Ehe wiederum aufgelöst, kann der ehemals Unterhaltsberechtigte von dem ehemals Unterhaltspflichtigen nur Unterhalt verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat (Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB). In erster Linie haftet jedoch der Ehegatte der später aufgelösten Ehe für Unterhalt. Ähnlich ist die Situation, wenn der Unterhaltsberechtigte nach Trennung von dem anderen Ehegatten in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, aus diesem Grunde gemäß § 1579 Ziffer 2 BGB seinen Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange gemeinschaftlicher Kinder wegen grober Unbilligkeit entfallen ist und dann diese Lebensgemeinschaft wieder aufgelöst wird. Diese Fallgestaltung passt wegen der fehlenden neuen Eheschließung zwar nicht unter § 1586 a BGB. Dennoch ist der BGH in seinem Urteil vom 13.07.2011 –XII ZR 84/09- der Auffassung, dass ein wegen Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkter Unterhaltsanspruch regelmäßig nur im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auflebt. Für andere Unterhaltstatbestände kommt dies nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität gefordert werden kann, das eine fortdauernde nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann. Im Rahmen einer ausnahmsweise anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung ist dann auch zu entscheiden, ob und inwieweit eine Einschränkung des Unterhalts oder dessen zeitliche Begrenzung nach § 1578 b BGB in Betracht kommt.

Es informiert Rechtanwalt Christian Schäfer

Dienstag, 27. September 2011

LAG-Bezirk Düsseldorf startet Pilotprojekt zur richterlichen Mediation

Ein Angebot zur alternativen Streitbeilegung gibt es seit dem 15.9.2011 im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.

Im üblichen Gerichtsverfahren wird ein Rechtsstreit durch Urteil oder einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich beendet.

Bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten Düsseldorf, Krefeld und Oberhausen wird Ihnen ein weiterer Weg zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten angeboten, nämlich die Mediation: Eine moderne Konfliktlösungsmethode, bei der die Beteiligten mit Hilfe eines zum Mediator ausgebildeten Richters oder einer zur Mediatorin ausgebildeten Richterin gemeinsam zu einer dauerhaften Problembereinigung gelangen.

Entscheiden sich die Parteien für die Mediation, wird der Rechtsstreit terminlos gestellt. Die Geschäftsstelle für Mediation bestimmt dann den zuständigen Mediator. Dieser nimmt unverzüglich Kontakt zu den Beteiligten auf und vereinbart einen kurzfristigen Termin. Ziel der Mediation ist es, die gemeinsam gefundene Lösung in einer Mediationsvereinbarung verbindlich festzuschreiben und den Konflikt der Parteien so dauerhaft beizulegen.

Die gerichtliche Mediation stellt ein freiwilliges Verfahren dar. Ein ausgebildeter richterlicher Mediator unterstützt dabei die Konfliktparteien in einer nicht-öffentlichen Verhandlung dabei, gemeinsam eine faire, einvernehmliche, selbstverantwortliche und für alle Parteien tragbare Lösung zu entwickeln. Mit Hilfe einer besonderen Gesprächsführung werden die Interessen und Bedürfnisse beider Parteien betrachtet und der Lösungsfindung zugrunde gelegt.

Mediation ist eine gute Alternative

wenn

es für Sie wichtig ist, Störungen in den Beziehungen zu anderen Beteiligten dauerhaft zu bereinigen;

Sie sehen, dass ein Urteil die von Ihnen angestrebte "ganzheitliche" Lösung nicht bringen kann;

für das, was Sie zu sagen haben, die Vertraulichkeit der Mediation – sie ist nicht öffentlich – von Vorteil ist;

Sie selbst eigenverantwortlich eine Lösung nach Maß mitgestalten wollen;

Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als "Rechthaben".

Rechtsanwalt Christian Schäfer berät bei arbeitsrechtfix.de

Freitag, 9. September 2011

Informationsblatt zur Insolvenzanmeldung von TelDaFax 2

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie der Tagespresse bereits entnehmen konnten, hat das Amts-gericht Bonn nunmehr die Insolvenzverfahren über die Vermögen der TelDaFax Holding AG, der TelDaFax Energie GmbH, der Tel-DaFax Service GmbH, der TelDaFax Marketing GmbH, der Tel-DaFax Sales GmbH, der TelDaFax Dialog GmbH, der TelDaFax Network GmbH und der Hugotel Communications GmbH am 01.09.2011 eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Biener Bähr zum Insol-venzverwalter bestellt.

Gläubiger können ab sofort ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Bis Mitte 2012 werden die Forderungen gesammelt und gesichtet. Nach diesem Datum werden die angemeldeten Forderun-gen schubweise geprüft. Laut Medienangaben findet eine erste Gläubigerversammlung am 08. November in Köln statt. Bei diesem sog. Berichtstermin informiert der Insolvenzverwalter über den bis-herigen Verlauf des Verfahrens. Der Besuch der Gläubigerver-sammlung ist freiwillig. Wir weisen darauf hin, dass eine Teilnahme die Chancen auf Entschädigung nicht erhöht. Ggf. erforderliche Be-schlüsse werden dort mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gläu-biger gefasst.

Mit Rundschreiben vom 09.08.2011 haben wir bereits den rechts-schutzversicherten Mandanten geraten, ihre Forderungen (durch uns) bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Unseren nicht rechts-schutzversicherten Mandanten haben wir geraten, eine Anmeldung ihrer Forderungen aus Kostengründen selbst vorzunehmen. Teilen Sie uns jetzt bitte mit, ob wir eine Anmeldung für Sie vornehmen sollen.

Für evtl. Rückfragen oder ergänzende Auskünfte stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Linten & Partner
Rechtsanwälte
www.linten.de



Das Informationsblatt können Sie hier als PDF-Datei herunterladen

Sonntag, 17. Juli 2011

BAG: Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde

Für ein Inkenntnissetzen iSd § 174 S. 2 BGB reicht die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Funktion kündigen dürfe, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers, auf Grund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen. (amtl. Leitsatz)

BAG, Urteil vom 14.04.2011 - 6 AZR 727/09

Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin war bei der Beklagten befristet beschäftigt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart. Die Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrags lauteten wie folgt: „Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter/Niederlassungsleiter ausgesprochen werden.“

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses war von dem Niederlassungsleiter unter Hinweis auf diese Funktion unterzeichnet worden. Der Niederlassungsleiter übte diese Aufgabe seit langer Zeit aus. Die Klägerin hatte jedoch vor der Kündigungserklärung zu ihm keinerlei beruflichen Kontakt und kannte ihn nicht. Sie wusste auch nicht, dass er die Stellung eines Niederlassungsleiters inne hatte. Daher wies die Klägerin die Kündigung wegen der Nichtvorlegung einer Vollmachtsurkunde schriftlich zurück. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt.

Entscheidung

Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung nach § 174 S. 1 BGB unwirksam, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und die Klägerin die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen hat. Das Zurückweisungsrecht war auch nicht auf Grund einer Kenntnis der Vollmacht nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten unwirksam, wenn er eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere Teil das Rechtsgeschäft aus diesem Grund zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist allerdings nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung zuvor mitgeteilt hat.

Die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der Niederlassungsleiter Kündigungsvollmacht habe, reicht nach Auffassung des BAG als Bekanntgabe der Bevollmächtigung nicht aus. Die Beklagte hätte der Klägerin zumindest aufzeigen müssen, auf welche Weise sie den Namen des aktuellen Niederlassungsleiters erfahren könne. Ein Inkentnissetzen müsse ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vorlage der Vollmachtsurkunde sein. Der Arbeitgeber müsse daher nicht nur mitteilen, welche Position in seinem Unternehmen mit Kündigungsvollmacht ausgestattet sei, sondern auch die Person des jeweiligen Stelleninhabers benennen. Dies sei nicht geschehen.

Beraterhinweis

Die Entscheidung verdeutlicht die Schwierigkeiten der Praxis mit dem Nachweis der Bevollmächtigung zum Ausspruch einer Kündigung. Im vorliegenden Fall meinte der Arbeitgeber, er habe die Kündigungsvollmacht bereits ausreichend durch die Regelung im Arbeitsvertrag bekannt gemacht. Das BAG hat dies zwar im konkreten Fall abgelehnt, jedoch nicht generell ausgeschlossen. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Arbeitnehmerin erst sehr kurz im Arbeitverhältnis stand und sie auf Grund der Betriebsorganisation mit Erfolg behaupten konnte, den für sie zuständigen Niederlassungsleiter nicht zu kennen. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmer mit dieser Behauptung wohl kaum Erfolg haben können.

Ein Arbeitgeber sollte, wenn der Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht des Niederlassungsleiters vorsieht, zusätzlich einen Hinweis in den Arbeitsvertrag aufnehmen, wie der Arbeitnehmer den Niederlassungsleiter in Erfahrung bringt (Hinweis auf einen Aushang im Betrieb, eine Bekanntmachung im Intranet oder sonstige Mitteilungen des Arbeitgebers).

Für den Arbeitnehmer zeigt die Entscheidung, dass die Kündigung bereits aus formellen Gründen scheitern kann. Das Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB ist nicht neu, wirft aber immer wieder neue, ungeklärte Rechtsfragen auf. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitnehmer daher die Kündigung durch einen Rechtsanwalt zurückweisen lassen, und zwar binnen 7 Tagen!

Quelle: arbeitsrechtsfix.de

Sonntag, 10. Juli 2011

Drei Jahre Haft für den Griff in die Vereinskasse

Essen. Ein früherer Schatzmeister des Essener Lions-Clubs ist mit seiner Berufung vor dem Landgericht gescheitert. Er muss für drei Jahre ins Gefängnis – wegen des Griffs in die Vereinskasse. 400 000 Euro leitete der 68-Jährige auf sein eigenes Konto.

Es bleibt dabei: Der frühere Schatzmeister (68) des Lions-Clubs muss für drei Jahre ins Gefängnis. In 93 Fällen hat er sich fast fünf Jahre lang aus der Vereinskasse bedient und dabei 400 000 Euro auf sein eigenes Konto überwiesen. Bewährung wollte der Rentner aus Borbeck, und nicht die vom Amtsgericht verhängte Haftstrafe. Das ging im Berufungsverfahren vor dem Landgericht daneben. Im Gegenteil: Der 68-Jährige musste eine härtere Strafe befürchten. Nach einem entsprechenden Hinweis von Richter Peter Wilfinger nahm er die Berufung zurück.

Ein „ ehrenwerter“ Mann?- Zumindest sieht sich der Angeklagte so. Er spricht von seiner „ehrenwerten Auffassung“ und meint damit, er habe sich beim Ausgleich seiner privaten Schulden „ seiner Verantwortung“ gestellt. Arbeiten gehe er nicht und er erklärt: „Wenn ich etwas tun würde, würde eh alles gepfändet werden.“ Rechtfertigungen ohne Ende, bemängelt der Richter und vermisst Reue. Der 68-Jährige hatte Mitgliedsbeiträge des Landesverbandes, des Ortsvereins „Assindia“ und des dazugehörigen Fördervereins kassiert, mit dem Geld private Finanzlöcher gestopft. Verteidiger. Wolfgang Küpper- Fahrenberg interessiert, wieso bei der jährlichen Abschlussprüfung nichts von den Unterschlagungen auffiel. Der Angeklagte weiß nur soviel: Geprüft worden sei regelmäßig von zwei Direktoren einer großen Essener Bank.



Quelle: derwesten.de, 8.7.2011

Freitag, 24. Juni 2011

Kündigung nach sehr geringfügiger Manipulation der Zeiterfassungsdaten rechtsunwirksam

Eine systematische Manipulation von Zeiterfassungsdaten erweist sich als schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 29.03.201, 2 Sa 533/10, entschieden. Da das gerügte Verhalten im Falle des Klägers allerdings eine verhältnismäßig geringfügige Verletzung darstelle wurde mit der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Sachverhalt

Im Unternehmen der Beklagten arbeiten die Monteure, so auch der Kläger, unter anderem im Leistungslohn, der nach so genannten festgelegten Arbeitswerten (AW) pro Stunde abgerechnet wird. Für diese Arbeiten müssen sich die Arbeitnehmer jeweils in ein Zeiterfassungssystem einstempeln. Zwölf Arbeitswerte pro Stunde entsprechen dabei 100 Prozent. Sofern an den Auftragsarbeiten ein Auszubildender mitarbeitet, erhöht sich der AW auf 14 beziehungsweise 16 AW je Stunde. Am 12.03.2010 wies der Werkstattleiter den seit 1978 bei der Beklagten beschäftigten Kläger an, einen Ölwechsel an einem Fahrzeug mit 9 AW, entsprechend 45 Minuten zu erledigen.

Um die Verkleidung des auf der Hebebühne stehenden Autos abschrauben zu können, rief der Kläger einen Auszubildenden hinzu, der die Verkleidung während des Schraubens halten sollte. Diese Hilfestellung dauerte eine Minute. Der Kläger wies den Auszubildenden an, sich für diese kurze Zeit nicht in das Zeiterfassungssystem einzustempeln. Diesen Vorfall nahm die Beklagte zum Anlass einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem LAG ohne Erfolg.

Keine präzisen Anweisungen zum Einstempeln in die verschiedenen Arbeiten

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein systematischer Missbrauch der Zeiterfassung grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anderen anweise, die Zeiterfassung zu manipulieren, um selbst eine höhere Vergütung zu erzielen. Das gerügte Verhalten des Klägers am 12.03.2010 sei indessen eine verhältnismäßig geringfüge Verletzung, da der Auszubildende den Kläger nur eine Minute unterstützt habe. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger in der Anhörung erklärt habe, immer so zu verfahren, könne daraus nicht geschlussfolgert werden, dass der Kläger die Auszubildenden stets daran gehindert hat, in den Leistungslohn umzustempeln. Die Beklagte habe zudem keine präzisen Anweisungen zum Einstempeln in die verschiedenen Arbeiten erteilt.

Fazit

Die Instanzgerichte scheinen die von dem Bundesarbeitsgericht in der Emmily-Entscheidung aufgezeigte Interessenabwägung genauer durchzuführen. So hat das LAG ausgeführt, dass die Manipulation von Zeiterfassungsdaten grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Interessenabwägung führt aber dazu, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist. Denn, so steht zu vermuten, das LAG wird argumentieren, dass das Vertrauensverhältnis nicht durch die geringfügige Manipulation zerstört worden sein kann. Vor der Emmily-Entscheidung wäre das Urteil vermutlich zu Lasten des Klägers ausgegangen. Die Interessenabwägung fiel fast immer, auch bei kleinsten arbeitsvertraglichen Verstößen, zu Lasten der Arbeitnehmer aus.

Es informiert Rechtanwalt Christian Schäfer bei arbeitsrechtfix.de

Dienstag, 21. Juni 2011

Informationsblatt zur Insolvenzanmeldung von TelDaFax

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie der Tagespresse bereits entnehmen konnten, hat TelDaFax am 14.06.2011 einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Dieser Insolvenzantrag betrifft die TelDaFax Holding AG, die TelDaFax Energie GmbH und die TelDaFax Services GmbH. Das Amtsgericht Bonn hat den Düsseldorfer Rechtsanwalt Biner Bähr zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Im Folgenden möchten wir Ihnen die rechtliche Bedeutung des Insolvenzantrags und der evtl. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für die weiteren rechtlichen Vorgehensweisen je nach Interessenslage darstellen.

1. TelDaFax hat Ihre Kündigung nicht akzeptiert bzw. nicht bestätigt:

Es ist davon auszugehen, dass auch die restlichen Netzbetreiber, die an TelDaFax Strom und Gas immer noch weiterleiten, die Verträge mit TelDaFax kündigen werden. Das wird dazu führen, dass TelDaFax keinen Strom und kein Gas mehr liefern können wird. In diesem Fall erfolgt eine unmittelbare Übernahme der Versorgung durch den örtlichen Grundversorger. Dieser dürfte Ihnen die Übernahme schriftlich mitteilen.

Die Grundversorgung ist grundsätzlich teurer, so dass wir Ihnen bereits jetzt schon raten, sich über einen Anbieterwechsel zu informieren und diesen durchzuführen. Rein theoretisch ist ein Schadensersatzanspruch gegen TelDaFax aufgrund der vorübergehenden teureren Grundversorgung denkbar, ob ein solcher Schadensersatzanspruch realistisch umzusetzen ist, hängt von dem weiteren Verlauf eines Insolvenzverfahrens ab und bleibt daher abzuwarten. Grundsätzlich raten wir Ihnen, die Zählerstände zu notieren und evtl. Einzugsermächtigungen zum Lastenschrifteneinzug zu widerrufen.
Solange TelDaFax oder der Insolvenzverwalter Strom und Gas liefert, besteht ein Sonderkündigungsrecht zur fristlosen Kündigung aufgrund des Insolvenzantrages nicht. Die Versorgungsverträge mit TelDaFax bleiben wirksam. Es gelten die vereinbarten Kündigungsfristen. Wenn TelDaFax nicht mehr liefern kann, steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten zu. Es sollte allerdings in Abhängigkeit von der vertraglichen Situation gehandelt werden: Wenn hohe Vorschüsse geleistet wurden, ist es nicht empfehlenswert, sofort zu kündigen.

2. TelDaFax verfolgt Ansprüche gegen Sie:

In diesem Fall raten wir Ihnen, abzuwarten, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Erst danach bleibt abzuwarten, ob der Insolvenzverwalter etwaige Ansprüche geltend macht.

3. Sie haben Forderungen gegen TelDaFax aus Guthaben oder bereits geleisteten Vorschüssen:

Bereits anhängige Prozesse gegen TelDaFax - das betrifft Klagen und Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden, die bereits bei dem jeweiligen Gericht eingegangen sind - werden im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzverwalter übernommen. Wir weisen Sie darauf hin, dass für diesen Fall eine Unterbrechung des Prozesses von Gesetzes wegen eintritt. Ihre Forderung muss dann zur Insolvenztabelle angemeldet werde. Sofern und soweit der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet, können Sie den Rechtsstreit mit dem Antrag, die Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen, fortführen.

Sollten Ihre Rechtsstreitigkeiten noch nicht gerichtlich anhängig sein, besteht für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, Ihre Forderungen bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Auf diesem Wege wird die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Dann besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet und diese sodann gerichtlich festgestellt werden müsste.

Aus der Insolvenzmasse kann später nur derjenige anteilmäßig befriedigt werden, dessen Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Erfahrungsgemäß beträgt die Quote der Befriedigung zwischen 3-5 % der Forderung. Es ist daher zu erwarten, dass der letztlich ausgezahlte Betrag die hier anfallenden Kosten für die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht erheblich übersteigt.



In jedem Falle bleibt der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens abzuwarten.

Den rechtsschutzversicherten Mandanten raten wir, für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen (durch uns) bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Unseren nicht rechtsschutzversicherten Mandanten raten wir, die eventuelle Anmeldung ihrer Forderungen aus Kostengründen selbst vorzunehmen.

Wir hoffen, Ihnen einen groben Überblick über mögliche Vorgehensweisen in dieser unangenehmen Angelegenheit verschafft haben zu können und stehen für eventuelle Rückfragen oder ergänzende Auskünfte gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen GrüßenLinten & Partner
Rechtsanwälte

Das Informationsblatt können Sie hier als PDF-Datei herunterladen:
http://www.linten.de/images/stories/informationsblatt_teldafax.pdf

Donnerstag, 26. Mai 2011

Bei betriebsbedingter Kündigung wiegt im Rahmen der Sozialauswahl das Alter stärker als die Kinderzahl

Bei der betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber bei Wegfall eines Arbeitsplatzes entscheiden, welchen von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern er unter sozialen Gesichtspunkten nach § 1 Abs. 3 KSchG kündigt. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass bei dieser Sozialauswahl das Kriterium des Alters des Arbeitnehmers höher wiegt als die Frage, ob er Unterhaltspflichten gegenüber Kindern hat (Urteil vom 18.02.2011, Az.: 4 Sa 1122/10).

LAG: Bessere Jobchancen für Jüngeren

Der zugrunde liegende Fall betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos. Das LAG entschied, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wären seine Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen, so das Gericht.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Das Lebensalter des Klägers liegt mit 53 Jahren im Zeitpunkt der Kündigung im schlechtestmöglichen Bereich, was die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Perspektiven anbelangt, das Arbeitsleben bis zum Rentenalter fortzusetzen.

Rechtlicher Hintergrund: Sozialauswahl

Nach § 1 Abs. 3 KSchG muss der der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen. In der Rechtsprechung ist weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind.

Quelle: Arbeitsrechtfix.de
Es informiert Rechtsanwalt Christian Schäfer

Sonntag, 22. Mai 2011

Krankenversicherung: Keine Erstattung der Kosten für Psychotherapie

Wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung die Erstattung von Kosten einer Psychiotherapie von einer vorherigen schriftlichen Zusage des Versicherers abhängig ist, so kann der Versicherer im Fall der Nichteinholung dieser Zusage berufen auch wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist. Die Versicherung handelt nicht treuwidrig, wenn ihr vor Behandlungsbeginn keine Gelegenheit zu deren Prüfung eingeräumt worden ist.Anders kann das zu beurteilen sein, wenn der Versicherungsnehmer ausreichend Gegelegenheit dazu eingeräumt hat oder der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, der Versicherung die Gelegenheit dazu zu geben, zb wenn er direkt vom behandelnden Arzt psychotherapeutische stationäre Behandlung eingewiesen wurde.
( OLG Köln Urteil vom 22.10.2010 20 U 30/10 )

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Samstag, 23. April 2011

Hausratversicherung: Befreiung von der Leistungspflicht nach Einreichung unberechtigt erhobener Rechnungsposten

Eine Versicherung ist nach § 21 Nr. 1 VGB 98 von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte versucht, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, indem er Rechnungen zur Schadensregulierung einreicht, die Positionen enthalten, welche nicht ursächlich auf den geltend gemachten Wasserschaden zurückzuführen sind. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu beseitigen. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Celle, Urteil vom 25.02.2010 - 8 U 86/09

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Sonntag, 10. April 2011

Kosten der Lasik Operationen in der privaten Krankenversicherung

Wieder einmal hat eine Versicherung eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes durch Anerkenntnis und Zahlung verhindert.
In der Sache ging es um die Frage, ob die Kosten einer Lasik Augenoperation als medizinisch notwendig angesehen werden muss und damit von der privaten Krankeversicherung erstattet werden müssen. Das Landgericht Köln als Berufungsgericht hat die Klage der Versicherungsnehmerin abgewiesen. Die Versicherungsnehmerin legte Revision ein. Auf entsprechende Hinweise des Senats hat die Versicherung dann die Forderung anerkannt, so dass der Bundesgerichtshof kein begründetes Urteil mehr verkünden musste.
Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof dieses Kosten als erstattungsfähig ansieht.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Dienstag, 5. April 2011

Kraftfahrtversicherung

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar. In dem vom Landgericht Düsseldort entschiedenen Fall musste der Versicherungsnehmer seiner Autohaftpflichtversicherung Beträge zurückzahlen, die sie an den Unfallgegner gezahlt hatte. Weiter führt das Gericht aus, dass auch eine Rückkehr eine Stunde nach dem Unfall die Arglist des Autofahrers nicht entfallen lässt.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Samstag, 26. März 2011

OLG Stuttgart: Grenzen der Haftung für Brandschäden durch fehlgehende Feuerwerksraketen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem am 07.12.2010 veröffentlichten rechtskräftig gewordenen Urteil auf die mit Silvesterfeuerwerk verbundenen hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten hingewiesen. Es müsse ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten könnten, so das Gericht. Allerdings hafte derjenige, der die Feuerwerksrakete gezündet habe, mangels Verschulden dann nicht, wenn an einem in der Nachbarschaft befindlichen Gebäude durch eine fehlgehende Feuerwerksrakete ein Brandschaden eingetreten sei, die Gefahr des Eindringens des Feuerwerkskörpers in das Gebäude und eines dadurch ausgelösten Brandes bei aller Sorgfalt aber nicht erkennbar war (Urteil vom 09.02.2010, Az.: 10 U 116/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Samstag, 19. Februar 2011

Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz der Familienhaftpflichtversicherung erstreckt sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln nicht auf Unfälle, die durch die volljährigen, unverheirateten Kinder des Versicherungsnehmers während der Dauer eines weiteren ? nach Beendigung der ersten beruflichen Ausbildung aufgenommenen ? Studiums verursacht wurden.

OLG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 9 U 163/09 (LG Köln),

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er begehrt die Feststellung des Haftpflichtversicherungsschutzes für seinen volljährigen, unverheirateten Sohn, der von den Stadtwerken Augsburg wegen der Beschädigung einer Straßenbahn anlässlich eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen wird. Der Sohn des Klägers hatte mit seinem Fahrrad die Straßenbahn beschädigt und war selbst erheblich verletzt worden.

Nach dem Abitur und dem Zivildienst (Oktober 1999 bis August 2000) besuchte der Sohn drei Jahre lang eine Bibelschule. Im Oktober 2003 nahm er ein Lehramtstudium auf, welches zum Unfallzeitpunkt noch andauerte. Die Parteien streiten darüber, ob der Sohn wegen seines Ausbildungsstandes in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert ist.

Nach Auffassung des OLG Köln hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsschutz aus der Privat- und Familien-Haftpflichtversicherung. Die Voraussetzungen der Nr. 1.4, 2.1 c) EHV 09 seien nicht gegeben. Danach bestehe Versicherungsschutz für unverheiratete und volljährige Kinder nur, «solange sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden». Die Bedingungen erläutern das durch den Zusatz: «berufliche Erstausbildung ? Lehre und/oder Studium ?, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (...) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.» Das OLG Köln betont, Ziel der Vorschrift sei, Kinder solange in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitzuversichern, wie sie sich im Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungsweges noch in der notwendigen einheitlichen Erstausbildungsphase zu einem Beruf befinden und deshalb noch nicht zur Finanzierung einer eigenen Versicherung in der Lage sind.

Der Besuch der Bibelschule und das Lehramtsstudium stellen nach Ansicht des OLG Köln jedoch keinen zusammenhängenden einheitlichen Ausbildungsweg dar. Der Besuch der Bibelschule an sich stelle einen abgeschlossenen Ausbildungsweg dar. Nach Angaben des Sohnes hat er den Besuch der Bibelschule als Alternative zum Studium angesehen. Erst nach dem Absolvieren der Bibelschule hat er sich für eine neue Ausbildung, nämlich das Lehramtstudium, entschlossen. Somit erstrecke sich der Versicherungsschutz der Familienhaftpflichtversicherung nicht auf mehr auf den Sohn des Klägers.



Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Ist Ihr Gebäude gegen Sturm versichert?

Sturmgebäudeversicherung: Sinnvoll?

Versicherungen bestreiten im Rahmen der Sturmversicherung, dass der Schaden am Gebäude durch eine Windbewegung von Windstärke 8 entstanden ist. Dieses Bestreiten führt fast immer zu einer Leistungsablehnung, die der Versicherungsnehmer gerichtlich nicht erfolgreich bekämpfen kann.
Das LG München hat festgestellt, dass der Versicherungsnehmer im Prozeß darlegen muss, dass der Schaden am Gebäude durch eine Luftbewegung der Stärke 8 und nicht etwa 7,5 entstanden ist und der Sturm die letzte Ursache hin zum Schaden ist. Die Dachpfannen könnten auch zu Beginn des Sturmes bei noch nicht 8 Beaufort beschädigt worden sein. Ebenso muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Schaden durch Wind der Stärke 8 entstanden ist- zwar kann man hier Sachverständige bemühen, was aber nur in den seltensten Fällen zum Erfolg verhilft.



mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Samstag, 15. Januar 2011

Drei Jahre für "ehrenwerten" Mann

Essen. Keine Gnade für den nach eigenen Worten "ehrenwerten" Ex-Schatzmeister der Lions. Das Amtsgericht verurteilte ihn am Freitag zu drei Jahren Gefängnis, weil er 350000 Euro aus der Vereinskasse veruntreut hatte.

Richter Stefan Groß räumte im Urteil schnell mit dem positiven Bild auf, das der 67 Jahre alte Angeklagte von sich selbst gezeichnet hatte: „An seinen Taten ist nichts Ehrenwertes, er hat sich an fremden Geldern vergriffen.“ Dass der Borbecker mit dem veruntreuten Geld Schulden aus wertlos gewordenen Immobilienfonds und seinem insolventen Altenheim in Franken gezahlt haben will, ließ Groß so stehen. Ganz abnehmen wollte das Gericht dem Angeklagten diese Darstellung aber nicht, denn genaue Zahlen über die Höhe seiner Verpflichtung nannte er nicht. Groß: „Er sagt, dass er sich nicht bereichert oder Luxus ge­gönnt hat. Er sagt aber auch nicht, wo es wirklich geblieben ist.“

Ehefrau freigesprochen
Die mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten hatte das Gericht freigesprochen. Es sei ihr nicht nachzuweisen, dass sie Bescheid wusste, als ihr Ehemann eine von ihr organisierte Studienreise mit insgesamt 32 000 Euro aus der Lions-Kasse bezahlte. Gerade in der älteren Generation komme es vor, dass die Frau von der Finanzverwaltung durch den Ehemann nichts mitbekomme, hatte schon ihre Verteidigerin Regina Klose angemerkt.

Eindeutiger war die Beweislage gegen den im Grunde geständigen Angeklagten. Staatsanwalt Christian Bolik warf ihm vor, in seinem ersten Geständnis gegenüber den Lions-Mitgliedern zum Teil gelogen zu haben. Erwiesen sei, dass er die Vereinsbilanz sehr professionell gefälscht habe, um die 350 000 Euro aufs eigene Konto zu leiten. Eine „hohe kriminelle Energie“ bescheinigte er ihm.

Hemmschwelle niedrig
Verteidiger Wolfgang Küpper-Fahrenberg, der eine Be­währungsstrafe forderte, hielt dagegen. Der aus durch und durch bürgerlichen Kreisen stammende Angeklagte sei durch marode Immobilienfonds in Not geraten und deshalb an die Vereinsgelder gegangen. Er habe darauf vertraut, dass die Lage sich bessere. Dann habe sich eine Ma­schinerie in Gang gesetzt: „Die Hemmschwelle, einmal überschritten, wird immer niedriger. So kam er immer tiefer in den Sog strafbarer Handlungen. Ein bürgerliches Drama.“

Es muss noch nicht der letzte Akt sein. Einerseits wird der Angeklagte wohl in Berufung gehen. Andererseits prüfen die Lions-Brüder aktuell die Bücher vor dem jetzt verurteilten Tatzeitraum 2006 bis 2010. Für 2005 haben sie weitere Veruntreuungen in Höhe von 80 000 Euro errechnet.



Quelle: derwesten.de, Stefan Wette vom 14.01.2011