Eine Versicherung ist nach § 21 Nr. 1 VGB 98 von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte versucht, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, indem er Rechnungen zur Schadensregulierung einreicht, die Positionen enthalten, welche nicht ursächlich auf den geltend gemachten Wasserschaden zurückzuführen sind. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu beseitigen. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Celle, Urteil vom 25.02.2010 - 8 U 86/09
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
Samstag, 23. April 2011
Hausratversicherung: Befreiung von der Leistungspflicht nach Einreichung unberechtigt erhobener Rechnungsposten
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