Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar. In dem vom Landgericht Düsseldort entschiedenen Fall musste der Versicherungsnehmer seiner Autohaftpflichtversicherung Beträge zurückzahlen, die sie an den Unfallgegner gezahlt hatte. Weiter führt das Gericht aus, dass auch eine Rückkehr eine Stunde nach dem Unfall die Arglist des Autofahrers nicht entfallen lässt.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
Dienstag, 5. April 2011
Kraftfahrtversicherung
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