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Mittwoch, 9. September 2015

Schönheitsoperation auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse

Wie man die Krankenkasse die Brustverkleinerung bezahlen lassen kann.


Wir haben gerade wieder ein Urteil für unsere Mandantin erstritten: SG Duisburg, S 15 KR 17/15, Urteil vom 25.8.2015.
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt eine Mammareduktionsplastik. Die KK versäumt unstreitig alle Fristen nach § 13 IIIa SGB V und beruft sich darauf, dass die begehrte OP nicht erforderlich sei und daher nicht in den Leistungskatalog der GKV falle.
Das SG hat der Klage unter Hinweis auf die Rechtssprechung des 5. Senats des LSG NRW stattgegeben. Durch die Fiktion der Genehmigungswirkung sei die Leistung der Klägerin wirksam verfügt und die Beklagte sei mit allen Einwendungen, so zum Beispiel auch mit der Frage, ob die Leistung erforderlich im Sinne des § 12 I 1 SGB V sei, ausgeschlossen.
Die Krankenkasse hat nach § 13 Abs. 3 a SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der MDK nimmt innerhalb von 3 Wochen gutachtlich Stellung.

Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Dabei kann sich die Krankenkasse nicht auf Gründe berufen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen wie z.B. Organisationsmängel oder Arbeitsüberlastung. Hinreichende Gründe für eine Überschreitung der Frist liegen hingegen vor, wenn diese z.B. darauf beruht, dass die Versicherten oder Dritte nicht genügend oder rechtzeitig bei einer körperlichen Untersuchung mitgewirkt oder von einem Gutachter aufgeforderte Unterlagen beigebracht haben oder ein Obergutachten eingeholt oder der Protetik-Einigungsausschuss angerufen wird. Eine zusätzliche eigene Fristsetzung durch die Versicherten wird nicht als Voraussetzung für eine Selbstbeschaffung der Leistung mit der Folge eine Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse vorgesehen. Dies erleichtert es Versicherten, sich die zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen.

Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Versicherten sind so zu stellen, als hätte die Krankenkasse die Sachleistung rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Insoweit orientiert sich die Regelung an der Erstattungsregelung in § 13 Abs. 3 SGB V. § 13 Abs. 3 a SGB V beschränkt den Anspruch jedoch nicht auf eine ausschließliche Kostenerstattung. Nach dem Wortlaut der Norm gewähren Satz 6 und 7 mittels einer Genehmigungsfunktion einen Sachleistungsanspruch oder einen Kostenerstattungsanspruch für die erforderliche Leistung. Der Geltungsbereich des § 13 Abs. 3 a SGB V lediglich auf einen Kostenerstattungsanspruch beschränkt, käme Satz 6 kein eigener Regelungsgehalt zu. Zudem schlösse eine solche Auslegung mittellose Versicherte, die nach Ablauf der Frist nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, entgegen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz praktisch aus dem Schutzbereich des § 13 Abs. 3 a SGB V aus. Selbst wenn man sich der Auffassung anschließen würde, § 13 Abs. 3 a SGB V gewähre nur einen Kostenerstattungsanspruch, so gelangt man zu keinem anderen Ergebnis da der Kostenerstattungsanspruch auch ein Anspruch auf Freistellung umfasst (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.5.2014, L 5 KR 222/14 B ER).

Freitag, 2. April 2010

Die LintenRecht iPhone Anwendung ist nun in Version 1.3 verfügbar

Neu ist, dass Sie uns Verkehrsunfälle über die App melden können, damit wir uns um die Abwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung kümmern.

Verkehrsunfälle sind ärgerlich, sie passieren jedoch leider stündlich. Sie erhalten mit diesem Update die Möglichkeit einen Unfallschaden inkl. Foto noch vor Erscheinen der Polizei am Unfallort direkt von Ihrem iPhone an Linten & Partner Rechtsanwälte zu übermitteln.
Die Übermittlung des Schadens ist selbstverständlich kostenfrei und es entsteht dadurch keinerlei Mandatsverhältnis.
Nach der Meldung eines Schadens wird sich unsere Kanzlei mit Ihnen in Verbindung setzen.

Screenshot

Neu ist weiter, dass im Unterhaltsrechner der Bedarfskontrollbetrag hinzugefügt wurde, um Ihre Unterhaltsinformation zu verbessern.

Freitag, 5. Februar 2010

Iphone App zum Verkehrsrecht / Blutalkohol- Bußgeldrechner

LintenRecht von Linten & Partner Rechtsanwälte in Essen bietet Ihnen die Funktionalität von drei Apps, einen Alkoholtester, einen Rechner für den Unterhalt für bis zu drei Kinder und einen Bußgeldrechner. Alkoholtester: Geben Sie an, wann Sie angefangen haben zu trinken und wann die Messung durchgeführt wurde. Im Anschluss ermittelt LintenRecht unter Angabe Ihres Getränkes, Gewichtes sowie des Geschlechtes ihren ungefähren Promillewert nach der Widmark-Formel. Beachten Sie, dass LintenRecht keine verbindlichen Angaben macht und Ihnen nur einen ungefähren Wert zurückgibt.



Bußgeldrechner 2009: Hier haben Sie die Möglichkeit für die Bereiche Geschwindigkeitsüberschreitung,Abstandsmessung, Ampel- und Alkoholvergehen ihr voraussichtliches Bußgeld nach dem aktuellen Bußgeldkatalog 2009 zu ermitteln.



LintenRecht benutzt die innovativen und intuitiven Eingabemöglichkeiten, die Ihnen bereits aus den mitgelieferten iPhone Applikationen bekannt sind und es einzigartig machen.

Die App finden Sie hier.

Quelle: Schadenfix.de, 05.02.2010