Posts mit dem Label essen werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label essen werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Mittwoch, 9. September 2015

Schönheitsoperation auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse

Wie man die Krankenkasse die Brustverkleinerung bezahlen lassen kann.


Wir haben gerade wieder ein Urteil für unsere Mandantin erstritten: SG Duisburg, S 15 KR 17/15, Urteil vom 25.8.2015.
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt eine Mammareduktionsplastik. Die KK versäumt unstreitig alle Fristen nach § 13 IIIa SGB V und beruft sich darauf, dass die begehrte OP nicht erforderlich sei und daher nicht in den Leistungskatalog der GKV falle.
Das SG hat der Klage unter Hinweis auf die Rechtssprechung des 5. Senats des LSG NRW stattgegeben. Durch die Fiktion der Genehmigungswirkung sei die Leistung der Klägerin wirksam verfügt und die Beklagte sei mit allen Einwendungen, so zum Beispiel auch mit der Frage, ob die Leistung erforderlich im Sinne des § 12 I 1 SGB V sei, ausgeschlossen.
Die Krankenkasse hat nach § 13 Abs. 3 a SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der MDK nimmt innerhalb von 3 Wochen gutachtlich Stellung.

Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Dabei kann sich die Krankenkasse nicht auf Gründe berufen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen wie z.B. Organisationsmängel oder Arbeitsüberlastung. Hinreichende Gründe für eine Überschreitung der Frist liegen hingegen vor, wenn diese z.B. darauf beruht, dass die Versicherten oder Dritte nicht genügend oder rechtzeitig bei einer körperlichen Untersuchung mitgewirkt oder von einem Gutachter aufgeforderte Unterlagen beigebracht haben oder ein Obergutachten eingeholt oder der Protetik-Einigungsausschuss angerufen wird. Eine zusätzliche eigene Fristsetzung durch die Versicherten wird nicht als Voraussetzung für eine Selbstbeschaffung der Leistung mit der Folge eine Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse vorgesehen. Dies erleichtert es Versicherten, sich die zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen.

Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Versicherten sind so zu stellen, als hätte die Krankenkasse die Sachleistung rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Insoweit orientiert sich die Regelung an der Erstattungsregelung in § 13 Abs. 3 SGB V. § 13 Abs. 3 a SGB V beschränkt den Anspruch jedoch nicht auf eine ausschließliche Kostenerstattung. Nach dem Wortlaut der Norm gewähren Satz 6 und 7 mittels einer Genehmigungsfunktion einen Sachleistungsanspruch oder einen Kostenerstattungsanspruch für die erforderliche Leistung. Der Geltungsbereich des § 13 Abs. 3 a SGB V lediglich auf einen Kostenerstattungsanspruch beschränkt, käme Satz 6 kein eigener Regelungsgehalt zu. Zudem schlösse eine solche Auslegung mittellose Versicherte, die nach Ablauf der Frist nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, entgegen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz praktisch aus dem Schutzbereich des § 13 Abs. 3 a SGB V aus. Selbst wenn man sich der Auffassung anschließen würde, § 13 Abs. 3 a SGB V gewähre nur einen Kostenerstattungsanspruch, so gelangt man zu keinem anderen Ergebnis da der Kostenerstattungsanspruch auch ein Anspruch auf Freistellung umfasst (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.5.2014, L 5 KR 222/14 B ER).

Donnerstag, 10. Dezember 2009

Zu viele Polizisten am Tatort

Essen. Polizisten sind auch nur Menschen. Vor allem, wenn sie selbst ins Visier ermittelnder Kollegen geraten und auf der Anklagebank landen.

Hintergrund ist eine Rangelei in Borbeck, an der sich ein privat mutmaßlich stark angetrunkener Kommissar, Ausbilder an einer Polizeischule, unrühmlich beteiligt haben soll. In der Nacht zum 3. Oktober 2008 hatte er mit Lebensgefährtin und Dobermann ein Taxi bestiegen. Nach wenigen Metern hielt der Wagen an, weil der Taxifahrer wegen des Hundes um die Sitze fürchtete.

Was danach geschah, wird unterschiedlich gesehen. Als die vom Taxifahrer alarmierte Polizei an der Stolbergstraße eintraf, sah sie Verletzungen beim Taxifahrer und beim männlichen Fahrgast, sowie eine hysterisch wirkende Frau. Laut Taxifahrer hatten die Fahrgäste ihn angegriffen, und er habe sich gewehrt. Seine Gäste, laut Atemalkohol stark betrunken, behaupteten das Gegenteil. Verschwunden war zudem der Taxischlüssel. Den musste wohl der Fahrgast abgezogen haben. In seiner Jacke wollen die Beamten den Schlüssel gefunden haben.

Die Polizisten dürften schnell geahnt haben, dass zu viele Polizisten am Tatort waren. Nicht nur, dass der Fahrgast mehrfach betonte, Kollege zu sein. Auch der Taxifahrer gab sich als ehemaliger Polizist zu erkennen.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Polizeiausbilder wegen Diebstahls des Autoschlüssels ein. Die Körperverletzung ließ sich eh nicht aufklären. Erst als der Polizist sich über die Kollegen beschwerte, weil sie ihn auf der Fahrt zur Wache fesselten, klagte Staatsanwalt Wolfgang Kolpatzik den Diebstahl an. Gleich zu Beginn der Verhandlung vor dem Borbecker Amtsgericht regte er erneut eine Einstellung an: „Der Vorwurf ist es nicht Wert, verhandelt zu werden.“ Allerdings müsse die Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgenommen werden. Richter Karl-Peter Wittenberg befürwortete den Vorschlag, und Verteidiger Wolfgang Küpper-Fahrenberg überzeugte den angeklagten Polizisten. Rechtsfrieden? „Wir fühlen uns über den Tisch gezogen“, sagte die Lebensgefährtin danach zur WAZ

Quelle: derwesten.de, Stefan Wette 09.12.2009
Mehr Informationen unter www.linten.de

Montag, 13. Juli 2009

Rechtsanwalt Linten unerwartet verstorben












Rechtsanwalt Linten unerwartet verstorben


Die Rechtsanwaltskanzlei Linten & Partner an der Zweigertstraße in Essen trauert um Hans-Peter Linten, einen der Seniorchefs.
Am Sonntag verstarb der Sohn des Kanzleigründers völlig unerwartet im Alter von 67 Jahren. Der Spezialist im Familienrecht galt als ein Anwalt, der sich vor Gericht erfolgreich um Vergleiche bemühte.
Hans Peter Linten1970 war er in die Ende der 40er Jahre gegründete Kanzlei eingetreten. Aus seiner Münchener Studienzeit hatte das ETB-Mitglied sich die Liebe zu 1860 München bewahrt. In Essen engagierte er sich seit über 25 Jahren im Aufsichtsgremium des Elisabeth-Krankenhauses. Linten hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder. Beide sind in die Fußstapfen des Vaters getreten und arbeiten als Rechtsanwälte in Essen. -ette
Rechtsanwalt Hans-Peter Linten


Mehr Informationen unter www.linten.de

Freitag, 18. Juli 2008

Ihr Arbeitgeber will Sie zum Geschäftsführer ernennen. Was passiert mit Ihrem „alten“ Arbeitsvertrag?



Rechtsanwalt: Christian Schäfer (www.linten.de)

Sind Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet?



Rechtsanwalt: Dr. Peter Küpperfahrenberg (www.linten.de)

Bin ich als Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet?



Rechtsanwalt: Dr. Peter Küpperfahrenberg (www.linten.de)

Firmenfahrzeug als Entgeltbestandteil: Wann muss der Arbeitnehmer das Auto herausgeben?



Rechtsanwalt: Dr. Peter Küpperfahrenberg (www.linten.de)

Zielvereinbarungen versäumt?



Rechtsanwalt: Dr. Peter Küpperfahrenberg (www.linten.de)

Sind Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten zulässig?



Rechtsanwalt: Christian Schäfer (www.linten.de)

Gekündigt und Klageverzicht unterschrieben – ist jetzt alles verloren?



Rechtsanwalt: Christian Schäfer (www.linten.de)