Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kommt bei einem Unfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ( relative Fahruntücktigkeit ) in der Kfz. Kaskoversicherung eine Leistungskürzung von 50% in Betracht. Bei einer höheren Konzentration erhöht sich die Kürzung in 10% Schritten bis 100% bei der absoluten Fahruntüchtigkeit ( 1,1 Promille ).
In dem entschiedenen Fall hatte die Fahrerin 0,59 Promille. Das Gericht hielt deshalb eine Kürzüng von 60% grundsätzlich für angemessen, allerdings wurde wegen besonderer Umstände die Quote dann wieder auf 50% erhöht.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
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Sonntag, 13. März 2011
Leistungskürzung der Kaskoversicherung bei einem Unfall mit Alkohol
Donnerstag, 18. März 2010
Teilkaskoversicherung: Anspruch auf Entschädigung für Beschädigungen eines Autos auch bei Entwendung nicht versicherter Sachen
Das Amtsgericht München hat einem Versicherungsnehmer Reparaturkosten zugesprochen, für die Reparatur von Beschädigungen des Autos, die bei der Entwendung einer nicht versicherten Sache aus dem Wagen verursacht wurden.
Die Diebe hatten ein Cabrio Dach aufgeschlitzt, um aus dem Wagen eine Lederjacke zu stehlen.
( AG München Urteil vom 13.08.2009 Az. 223/6889/09 )
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
mehr unter www.linten.de
Freitag, 18. Juli 2008
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