Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kommt bei einem Unfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ( relative Fahruntücktigkeit ) in der Kfz. Kaskoversicherung eine Leistungskürzung von 50% in Betracht. Bei einer höheren Konzentration erhöht sich die Kürzung in 10% Schritten bis 100% bei der absoluten Fahruntüchtigkeit ( 1,1 Promille ).
In dem entschiedenen Fall hatte die Fahrerin 0,59 Promille. Das Gericht hielt deshalb eine Kürzüng von 60% grundsätzlich für angemessen, allerdings wurde wegen besonderer Umstände die Quote dann wieder auf 50% erhöht.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
Sonntag, 13. März 2011
Leistungskürzung der Kaskoversicherung bei einem Unfall mit Alkohol
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Ich finde das vertretbar. Das Gesetz sieht 0,5 Promille vor, liegt man etwas über diesem Wert ist es nach der Bewertung unserer Rechtsordnung ein mittleres Verschulden.
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