Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kommt bei einem Unfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ( relative Fahruntücktigkeit ) in der Kfz. Kaskoversicherung eine Leistungskürzung von 50% in Betracht. Bei einer höheren Konzentration erhöht sich die Kürzung in 10% Schritten bis 100% bei der absoluten Fahruntüchtigkeit ( 1,1 Promille ).
In dem entschiedenen Fall hatte die Fahrerin 0,59 Promille. Das Gericht hielt deshalb eine Kürzüng von 60% grundsätzlich für angemessen, allerdings wurde wegen besonderer Umstände die Quote dann wieder auf 50% erhöht.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
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Sonntag, 13. März 2011
Leistungskürzung der Kaskoversicherung bei einem Unfall mit Alkohol
Samstag, 19. Februar 2011
Kaskoversicherung
Kfz. - Kaskoversicherung:
Während einige Gerichte die Versicherungsentschädigungen in der Vollkaskoverischerung bei einem Unfallschaden auf 0 kürzen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer BAK ab 1,1 Promille gefahren ist, meint das Kammergericht Berlin, dass es nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar sei, solche pauschalen Grenzwerte zu setzen. Danach sind vielmehr auch ab 1,1 Promille alle objektiven und subjektiven Umstämde des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu gewichten.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.
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