Freitag, 4. November 2011

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

Nach § 1586 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten. Wird diese neue Ehe wiederum aufgelöst, kann der ehemals Unterhaltsberechtigte von dem ehemals Unterhaltspflichtigen nur Unterhalt verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat (Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB). In erster Linie haftet jedoch der Ehegatte der später aufgelösten Ehe für Unterhalt. Ähnlich ist die Situation, wenn der Unterhaltsberechtigte nach Trennung von dem anderen Ehegatten in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, aus diesem Grunde gemäß § 1579 Ziffer 2 BGB seinen Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange gemeinschaftlicher Kinder wegen grober Unbilligkeit entfallen ist und dann diese Lebensgemeinschaft wieder aufgelöst wird. Diese Fallgestaltung passt wegen der fehlenden neuen Eheschließung zwar nicht unter § 1586 a BGB. Dennoch ist der BGH in seinem Urteil vom 13.07.2011 –XII ZR 84/09- der Auffassung, dass ein wegen Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkter Unterhaltsanspruch regelmäßig nur im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auflebt. Für andere Unterhaltstatbestände kommt dies nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität gefordert werden kann, das eine fortdauernde nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann. Im Rahmen einer ausnahmsweise anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung ist dann auch zu entscheiden, ob und inwieweit eine Einschränkung des Unterhalts oder dessen zeitliche Begrenzung nach § 1578 b BGB in Betracht kommt.

Es informiert Rechtanwalt Christian Schäfer

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