Mittwoch, 9. November 2011

Jetzt geht es den Baumärkten an den Kragen!

Händlerhaftung nach BGB unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

EuGH, Urteil vom 16.6.2011 - C-65/09 und C-87/09


1. Gemäß Art. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist nationales Recht so auszulegen, dass einen Käufer im Rahmen der Nacherfüllung möglichst keine finanziellen Belastungen treffen. Ausbaukosten einer eingebauten Kaufsache hat grundsätzlich der Verkäufer ebenso wie die neuen Einbaukosten der mangelfreien Sache zu tragen.


Anmerkung

I. Sachverhalt

Im Urteil vom 16.6.2011 klärt der EuGH die in zwei verbundenen Verfahren vorgelegte Frage, ob aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der RL 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) folgt, dass dem Verbraucher ein sowohl von Verschulden als auch von vertraglicher Übernahme unabhängiger Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache zusteht. In der Sache C-65/09 (vorgelegt vom BGH) ging es um den Ausbau mangelhaft gelieferter Fliesen, in der Sache C-87/09 (vorgelegt vom AG Schorndorf) um die Ein- und Ausbaukosten einer mangelhaft gelieferten Spülmaschine. In beiden Fällen lag unstreitig ein Sachmangel vor, die Parteien stritten nur um den Umfang der Ersatzlieferung. Im erstgenannten Fall ist der BGH der Ansicht, Ausbaukosten seien grundsätzlich nicht von § 439 Abs. 2 BGB umfasst und es könne eine absolute Unverhältnismäßigkeit vorliegen. Auch diese Frage, ob die absolute Unverhältnismäßigkeit gegen Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstößt, wurde dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

II.Entscheidung

Pflicht des Verkäufers zum Wertersatz von Ein- und Ausbaukosten

Der EuGH stellt fest, dass der Verbraucher einen von Verschulden unabhängigen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Ein- und Ausbaukosten hat. Voraussetzung ist, dass das "vertragswidrige Gebrauchsgut" (= mangelhafte Sache) "gutgläubig" gemäß seiner Art und dem Verwendungszweck eingebaut wurde (Tenor zu 1). Dies gelte "in einem Fall, in dem keine der beiden Parteien schuldhaft gehandelt" habe (Rn. 57).

Dies widerspricht der bisherigen Rechtslage im deutschen Recht, nach der weder Ein- noch Ausbaukosten verschuldensunabhängig ersetzt werden können (BGH VIII ZR 70/08 ; BGH VIII ZR 211/07). Diese deutsche Rechtsprechung verstößt nach den Feststellungen des EuGH gegen Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Der Gerichtshof argumentiert, die Richtlinie sehe Nacherfüllung und Nachbesserung grundsätzlich als gleichwertige Alternativen vor. Wenn aber bei einer durchgeführten Nachbesserung den Käufer auch keine Ein- und Ausbaukosten träfen, könne dieser im Fall der Nachlieferung nicht mit den Mehrkosten des Ein- und Ausbaus belastet werden. Nachlieferung und Nachbesserung müssten das gleiche Schutzniveau erreichen (Rn. 51).

Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Diese Unentgeltlichkeit wird durch Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie konkretisiert. Danach sind von der Pflicht zur unentgeltlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustands "insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten" umfasst. Aus der Formulierung "insbesondere" folge, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung handele. Der offenkundige Wille des Unionsgesetzgebers sei vielmehr, dass ein wirksamer Verbraucherschutz gewährleistet werde (Rn. 53). Auch wird in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie aufgeführt, dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer zu erfolgen habe; Kosten bei der Nacherfüllung seien aber derartige Unannehmlichkeiten.

Den Interessen des Verkäufers werde durch die zweijährige Verjährungsfrist und die Regressmöglichkeit gegen den Hersteller Rechnung getragen.


Unmittelbare Unklarheiten ergeben sich in der Entscheidung daraus, dass der EuGH verlangt, dass der Verbraucher "gutgläubig" gehandelt haben muss. Hierbei stellt sich die Frage, ob der Gerichtshof eine Ersatzpflicht für Aus- und Einbaukosten für den Fall ausschließen möchte, dass der Verbraucher hätte erkennen können oder müssen, dass die Kaufsache mangelhaft war (dies könnte sich zwischen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels gemäß § 442 BGB und § 377 HGB bewegen) oder ob die Einschränkung ohne rechtliche Bedeutung sein soll.

III.Folgen

Beim Verbrauchsgüterkauf, wird § 439 Abs. 2 BGB richtlinienkonform dergestalt auszulegen sein, dass hiervon auch Aus- und Einbaukosten umfasst sind. Der Verkäufer (Händler) kann sich dann in der Verkaufskette schadlos halten, die im Idealfall bis zum Hersteller zurückreicht. Erleichterungen für diesen Regress ergeben sich aus § 478 BGB. Es ist anzunehmen, dass diese Regelung, die bislang in der Praxis keine große Bedeutung hatte, nunmehr eher in den Fokus rückt. Es ist absehbar, dass die Frage der Regressierung die nächste große "Baustelle" des Verbrauchsgüterkaufrechts darstellen wird, da diesbezüglich noch zahlreiche Fragen ungeklärt sind.

Es informiert Rechtsanwalt Christian Schäfer

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