Sonntag, 1. Januar 2012

Verfestigte Lebensgemeinschaft

Nach § 1579 Ziffer 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten verwirkt werden, wenn dieser in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine solche kann nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahe legen.
Im Endeffekt kommt es auf das Erscheinungsbild der neuen Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit an. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt unterhält. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann deshalb auch bestehen, wenn der neue Lebensgefährte seine bisherige Wohnung beibehält. Allerdings wird ein gewisser Zeitablauf notwendig sein, um das Erscheinungsbild einer verfestigten Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit entstehen zu lassen. Im allgemeinen wird eine zwei bis drei Jahre andauernde Lebensgemeinschaft ausreichen. Letztlich obliegt die Frage der Verfestigung der Lebensgemeinschaft aber der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters.

Es informiert Rechtsanwalt Florian Linten

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