Donnerstag, 26. Mai 2011

Bei betriebsbedingter Kündigung wiegt im Rahmen der Sozialauswahl das Alter stärker als die Kinderzahl

Bei der betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber bei Wegfall eines Arbeitsplatzes entscheiden, welchen von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern er unter sozialen Gesichtspunkten nach § 1 Abs. 3 KSchG kündigt. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass bei dieser Sozialauswahl das Kriterium des Alters des Arbeitnehmers höher wiegt als die Frage, ob er Unterhaltspflichten gegenüber Kindern hat (Urteil vom 18.02.2011, Az.: 4 Sa 1122/10).

LAG: Bessere Jobchancen für Jüngeren

Der zugrunde liegende Fall betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos. Das LAG entschied, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wären seine Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen, so das Gericht.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Das Lebensalter des Klägers liegt mit 53 Jahren im Zeitpunkt der Kündigung im schlechtestmöglichen Bereich, was die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Perspektiven anbelangt, das Arbeitsleben bis zum Rentenalter fortzusetzen.

Rechtlicher Hintergrund: Sozialauswahl

Nach § 1 Abs. 3 KSchG muss der der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen. In der Rechtsprechung ist weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind.

Quelle: Arbeitsrechtfix.de
Es informiert Rechtsanwalt Christian Schäfer

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