Sonntag, 29. Mai 2011

Unfallversicherung: Keine Leistung bei zunächst nicht erkannten Unfallfolgen

Das Landgericht Dortmund hat die Klage eines Versicherungsnehmers abgewiesen, weil die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Fristen ( Eintreten der Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und ärztliche Feststellung innerhalb 15 Monate nach dem Unfall ) nicht eingehalten wurden.
Der Versicherungsnehmer hatte am 01.11.2007 einen Unfall. Zunächst wurde eine Invalidität aufgrund der Unfallfolgen nicht festgestellt, weil ein erlittener Brustbeinbruch nicht erkannt wurde und die Ärzte davon ausgingen, dass wegen der erlittenen Verletzungen keine Invalidität drohe. Erst im März 2010 wurde dem Versicherungsnehmer von den Ärzten mitgeteilt, dass wegen eines unfallbedingten Brustbeinbruches mit Pseudoarthrose eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

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