In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt das Gericht fest, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann, Krankentagegeld von der privaten Krankenversicherung verlangen kann.
Das Gericht ist dabei der Auffassung, dass die Versicherungen nicht einwenden können, dass der Versicherungsnehmer seinen Beruf durch Wechsel des Arbeitsplatzes ausüben oder bei Bereinigung der Konfliktsituation an seinem konkreten Arbeitsplatz arbeiten könne.
Damit ist das Gericht der Argumentation einiger Oberlandesgerichte entgegen getreten, wonach bloße Arbeitsplatzunverträglichkeiten keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen begründe.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
Donnerstag, 12. Mai 2011
Krankentagegeldversicherung: Mobbing kann zur Arbeitsunfähigkeit führen
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