Mittwoch, 18. Mai 2011

Gebrauchsüberlassung des Dienstwagens ist nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber Vergütung schuldet

Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die weitere Überlassung des Dienstwagens.

Das BAG hat mit Urteil vom 14.12.2010 - 9 AZR 631/09 über folgenden Fall entschieden:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Dienstwagen „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. In der Zeit vom 03.03.2008 bis einschließlich 14.12.2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.04.2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Dienstwagen zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Räume der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stelle dies zwar einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar mit der Folge, dass der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen könne, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entziehe. Andererseits sei die Gebrauchsüberlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung aber nur zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit steuer- und abgabenpflichtiger Teil der Arbeitsvergütung. Damit sei die Gebrauchsüberlassung regelmäßig nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Vergütung schulde. Das sei für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr bestehe, nicht der Fall.

Hinweis für die Praxis

Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Dienstwagen nur während der Dauer der Entgeltfortzahlungspflicht von sechs Wochen gewähren . Danach kann der Arbeitgeber den Dienstwagen herausverlangen. Etwas anderes kann sich im jeweiligen Einzelfall aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Sieht allerdings der Arbeitsvertrag nur eine Aufstockung des nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums gezahlten Krankengelds vor, wird diese im Regelfall die Gewährung eines Dienstwagens nicht umfassen. Dann ist nur der Aufstockungsbetrag und nicht die reguläre Vergütung geschuldet.

Vor Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums kann der Dienstwagen zurückgefordert werden, wenn der Arbeitsvertrag einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt vorsieht. Dieser muss der AGB-Kontrolle standhalten. Ein solches Widerrufsrecht ist nach § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser im Text der Änderungsklausel zum Ausdruck kommt. Die Widerrufsregelung muss nicht nur klar und verständlich sein, sie darf den Vertragspartner als solchen nicht unangemessen benachteiligen. Es dürfte nicht ausreichen dabei ganz allgemein auf „wirtschaftliche Gründe“ abzustellen.


Veröffentlicht auf arbeitsrechtfix.de von Rechtsanwalt Christian Schäfer

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen