Sonntag, 23. Februar 2014

Hausratversicherung

Was tun bei einem Einbruchdiebstahl?

Die Zahlen der privaten Haus- und Wohnungseinbrüche steigt in der letzten Zeit stetig.
Um Ansprüche bei der Hausratversicherung erfolgreich durchsetzen zu können, sind tatsächliche und rechtliche Umstände zu beachten.

1. Vor dem Einbruchdiebstahl

Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz insbesondere auf eine mögliche Unterversicherung. Sprechen Sie Ihren Vermittler auf einen Unterversicherungsverzicht an oder auf eine Neubewertung der Versicherungssumme, wenn Sie neue Wertgegenstände in die Wohnung aufgenommen haben.
Die Versicherung kann eine Regulierung ganz oder teilweise ablehnen, wenn ein Verhalten des Versicherungsnehmers zu dem Einbruch geführt hat, der Versicherungsnehmer also den Einbruch als Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Dazu gehört das nicht richtige Verschliessen von Haus-/ wohnungstür oder der Fenster. Selbst wenn man nur kurzzeitig die Wohnung verlässt, muss man sicherstellen, dass die Fenster und Türen richtig verschlossen sind. Da die meisten Einbrüche tagsüber geschehen, ist dies auch erforderlich, wenn man nur einkaufen gehen will. Beabsichtigt man allerdings allenfalls ein paar Minuten die Wohnung zu verlassen, ist das Abschließen nicht erforderlich.
Die Schlüssel müssen ständig unter der eigenen Aufsicht sein. Stiehlt ein potentieller Dieb die Schlüssel und öffnet damit die Wohnungstür, liegt zunächst kein Einbruchdiebstahl vor.
Es ist auch wichtig, Belege von werthaltigen Gegenständen zu sammeln und aufzubewahren, Fotos zu fertigen und nach einem Einbruch Zeugen zu haben, die bestätigten können, dass die angegebenen Gegenstände tatsächlich vorhanden waren. Die Rechtsprechung verlangt nämlich einen Nachweis darüber, dass die als gestohlen gemeldeten Gegenstände auch zum Zeitpunkt des Einbruches in der Wohnung vorhanden waren.

2. Nach dem Einbruchdiebstahl

Zunächst ist die Polizei zu benachrichtigen. Dabei ist darauf zu achten, dass die vorhandenen Einbruchspuren aufgenommen werden, um gegenüber der Versicherung den Einbruch nachweisen zu können. Der erste zentrale Prüfungspunkt der Versicherung ist, ob Einbruchspuren vorliegen, also eingeschlagene Fensterscheiben oder Aufbruchspuren an Fenstern und Türen.
Unverzüglich ist der Versicherung der Einbruch anzuzeigen. Die Versicherung sendet ein Schadenformular, das sorgfältig auszufüllen ist. Für die Beantwortung sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, die Angaben in diesem Schadenformular müssen richtig sein, sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben gegenüber der Polizei oder späteren Angaben ( auch telefonisch ) gegenüber der Versicherung stehen. Auch Fragen, die einem nicht so wichtig erscheinen müssen sorgfältig beantwortet werden, zB wann man die Wohnung verlassen hat, wann man zurückgekehrt ist und zu welchem Zweck. Auch Fragen nach früheren Einbruchdiebstählen müssen richtig beantwortet werden.
Über die Rechtsfolgen falscher Antworten enthält das Schadenformular eine Belehrung, die ernst genommen werden soll.
In diesem Zusammenhang ist die rechtzeitige Übergabe der sogenannten Stehlgutliste an die Polizei und die Versicherung wichtig.
Die Liste muss schnell aber nicht weniger sorgfältig erstellt werden. Der Grund liegt darin, dass der Polizei schnell die Möglichkeit gegeben werden soll, nach den gestohlenen Gegenständen zu suchen. Gegenüber der Versicherung soll die Liste schnell überreicht werden, weil erfahrungsgemäß die Liste mit längerer Zeitdauer auch immer länger wird.
Wird die Liste zu spät eingereicht kann dies den Versicherungsschutz kosten.
Auch der Inhalt der Stehlgutliste muss richtig sein, die Gegenstände müssen möglichst genau bezeichnet werden. Sollten Kaufbelege vorhanden sein, sind diese mit zu überreichen. Entgegen den Angaben mancher Versicherungssachbearbeiter ist die Übergabe von Belegen aber nicht zwingend für die Regulierung erforderlich. Man kann auch durch Zeugen, Fotos etc. das Vorhandensein der gestohlenen Gegenstände beweisen.
Die aufgeführten Gegenstände und deren Neuwert ist die zweite zentrale Frage der Schadenregulierung.

3. Prozessuale Situation

Kommt es im Rahmen der Schadenregulierung zu Widersprüchen oder nachweislich falscher Beantwortung der Fragen im Schadenformular, lässt die Versicherung es oft zu einem Prozess kommen. Im Prozess werden sodann sämtliche Angaben des Versicherungsnehmers akribisch auf Widersprüche, geänderten Angaben, angeblich lebensfremden Schilderungen sowohl gegenüber der Versicherung als auch der Polizei oder einem Schadenregulierer. Es wird ebenfalls in einem Gerichtsverfahren bestritten, dass die gemeldeten Gegenstände überhaupt gestohlen wurden und den angegebenen Wert haben. Für beides ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig.

Rechtsanwalt
Ulrich Kelch

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Donnerstag, 20. Februar 2014

Die Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Zusammenhang mit der Diskussion über finanzielle Absicherungen für den Fall des Alters und der Erwerbsunfähigkeit bei unzureichenden gesetzlichen Leistungen muss man sich fragen, ob sich im Einzelfall der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung lohnt.


1. Was ist die Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung wird im Wesentlichen von den Lebensversicherern als Zusatzversicherung für eine Lebensversicherung angeboten. Im Fall der Berufsunfähigkeit kann der Versicherungsnehmer eine monatliche Rente und die Beitragsfreiheit für die Lebensversicherung vereinbaren. Damit würde seine Lebensversicherung weiterlaufen und er eine monatliche Rente erhalten, um finanzielle bei Erkrankung abgesichert zu sein.


2. Wann ist man berufsunfähig

Wenn man die Beschreibung der Berufsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen liest, könnte man der Auffassung sein, dass diese im Krankheitsfall leicht nachzuweisen ist und man daher von der Versicherung unproblematisch die Leistungen erhalten kann. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht so.
Nach den einschlägigen Bedingungen liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer Krankheit, Körperverletzung oder eines Kräfteverfalls nicht in der Lage ist, seinen bis dato ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer bis zu 50% auszuüben. Diese Umstände sind durch eine ärztliche Stellungnahme zu dokumentieren. Mit anderen Worten muss festgestellt werden, ob der Versicherungsnehmer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf Dauer nicht in der Lage ist, seinen aktuellen Beruf zu 50% auszuüben. Die Versicherungen verlangen daher bei einem Leistungsantrag eine detaillierte Beschreibung der beruflichen Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags ausgeübt wird. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der im Einzelnen die berufliche Tätigkeit abfragt. Dabei soll ermittelt werden, in welchen Umfang der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit trotz der Erkrankung noch ausüben kann. Hat der Versicherungsnehmer zum Beispiel Rückenbeschwerden, die eine sitzende Tätigkeit ausschließen, er aber zu 60% bei seiner Berufsausübung steht oder läuft, so ist eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Diese Bewertung ist sehr schwierig und verlangt sowohl vom attestierenden Arzt als auch vom Berater des Versicherungsnehmers Spezialkenntnisse. Auch die Gerichte stellen an die Stellenbeschreibung hohe Anforderungen, die häufig übersehen werden. Auf Dauer ist man berufsunfähig, wenn ein Arzt bestätigt, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt.

Erst wenn feststeht, dass der angestellte Arbeitnehmer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, seine konkrete Tätigkeit über 50% auszuüben, ist der erste Schritt für eine Leistung getan. Das bedeutet aber noch nicht, dass man Leistungen erhält. In älteren Verträgen ist noch eine sogenannte abstrakte Verweisungsklausel enthalten, wonach der Versicherer den Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit verweisen kann, die er trotz seiner körperlichen Beeinträchtigung ausüben könnte und die seinem Alter, seiner Ausbildung und seiner Erfahrung entspricht. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung diese Verweisungsmöglichkeit weit ausgelegt, mit der Folge, dass ein Anspruch häufig aus diesem Grund nicht gegeben war. In neueren Verträgen wurde diese Klausel nicht mehr verwendet, sondern es wurde die sogenannte konkrete Verweisungsklausel vereinbart, die dem Versicherungsnehmer entgegenkommt. Danach kann die Versicherung den Versicherungsnehmer nur auf eine Tätigkeit verweisen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich ausübt und die seiner Ausbildung und Erfahrung entspricht.


Liegen die vorgenannten Voraussetzungen bei nicht selbständigen Personen vor, muss die Versicherung die Berufsunfähigkeit anerkennen. Aber die Versicherungen sträuben sich dagegen und bieten dem Versicherungsnehmer Vereinbarungen an, in denen sie ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung Zahlungen anbieten. Der Abschluss solcher Vereinbarungen birgt Nachteile für den Versicherungsnehmer und er sollte darauf bestehen, dass die Versicherung die Berufsunfähigkeit anerkennt. Hat der Versicherungsnehmer in Unkenntnis der nachteiligen Folgen eine solche Vereinbarung unterzeichnet, kann diese unwirksam sein, wenn die Versicherung ihn vor Unterzeichnung nicht auf diese Folgen hingewiesen hat.

Noch schwieriger sind die Voraussetzungen für einen selbständigen Versicherungsnehmer zu erfüllen und durchzusetzen. Bei einem selbständigen Versicherungsnehmer liegt eine bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit dann vor, wenn zusätzlich zur körperlichen Beeinträchtigung eine Umorganisation seines Betriebes nicht in Betracht kommt. Besteht die Möglichkeit der Umorganisation des Betriebes, wobei dem selbständigen Versicherungsnehmer eine zumutbare Tätigkeit in diesem Betrieb verbleibt, die er trotz Krankheit ausüben könnte, ist die Versicherung nicht verpflichtet zu zahlen.


3. Gerichtliche Durchsetzung der Versicherungsansprüche

Zahlt die Versicherung nicht freiwillig, muss der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Dabei stellen die Gerichte hohe Anforderungen an den Vortrag des Versicherungsnehmers. Es wird verlangt, dass der Versicherungsnehmer im Einzelnen seine Tätigkeiten auflistet und mitteilt, welche dieser Tätigkeiten er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr ausüben kann. Dabei ist es manchmal erforderlich, den Tagesablauf stundenweise darzustellen, bevor das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen damit beauftragt, den Grad der Beeinträchtigung festzustellen. Des Weiteren müssen Selbständige im Einzelnen darlegen, warum eine Umstrukturierung ihres Betriebes nicht möglich oder rentabel ist.
Diese hohen Anforderungen werden häufig nicht erfüllt, so dass die Durchsetzung der Ansprüche daran scheitert.

Rechtsanwalt
Ulrich Kelch
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Donnerstag, 13. Februar 2014

Sanktionen des Jobcenters Essen gegenüber Leistungsbeziehern unter 25 Jahren

Die WAZ hat am Freitag, 07.02.2014, über die häufigen Sanktionen des JobCenters Essen berichtet. Insbesondere Personen, die unter 25 Jahre alt sind, seien von den Sanktionen besonders schwer betroffen.

In der Praxis ist festzustellen, dass viele Sanktionen des JobCenters Essen rechtswidrig sind und einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Daher ist dringend anzuraten, Widerspruch und Klage gegen entsprechende Sanktionsbescheide zu erheben. Da nach dem Gesetz vorgesehen ist, dass Sanktionen gegenüber Personen, die unter 25. Jahre alt sind, eine Leistungskürzung um 100% für einen bestimmten Zeitraum vorzusehen haben, ist die Rechtswidrigkeit insbesondere deswegen gegeben, wenn diese Personen mit ihren Eltern und Geschwistern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Denn die Kürzung der Leistungen um 100% hat zur Folge, dass nicht nur der Regelbedarf, sondern auch die Kosten der Unterkunft entsprechend gekürzt werden. Letzteres hat aber zur Folge, dass die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls hiervon betroffen sind und es zu einer sogenannten Bedarfsunterdeckung kommt. Die Ansammlung von Mietschulden ist häufig die Folge. Obwohl die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Pflichten nachgekommen sind, sind sie ebenfalls unmittelbar von der Sanktion mit betroffen.

Das LSG NRW hat bereits im März 2012 bestätigt, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung die Kosten der Unterkunft eines sanktionierten Jugendlichen an den Leiter der Bedarfsgemeinschaft bzw. direkt an den Vermieter zu überweisen sind. Immer wieder ist aber festzustellen, dass das JobCenter Essen entgegen dieser Rechtsprechung die Kosten der Unterkunft für den sanktionierten Jugendlichen zu 100% kürzt.

Widerspruch und Klage sind daher geboten und führen in der Regel zügig zu einer Abhilfe.

Sonntag, 9. Februar 2014

Verzögerungen im Prozess um Untreue

Im Prozess um die Veruntreuung von 1,2 Millionen Euro durch die Mülheimer Easy Software AG verzögern ein erkrankter Gutachter und in Frage gestellte Aussagen einer Schöffin den Prozess, in dem Dr. Wolfgang Küpper-Fahrenberg den Angeklagten verteidigt.

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