Donnerstag, 13. Februar 2014

Sanktionen des Jobcenters Essen gegenüber Leistungsbeziehern unter 25 Jahren

Die WAZ hat am Freitag, 07.02.2014, über die häufigen Sanktionen des JobCenters Essen berichtet. Insbesondere Personen, die unter 25 Jahre alt sind, seien von den Sanktionen besonders schwer betroffen.

In der Praxis ist festzustellen, dass viele Sanktionen des JobCenters Essen rechtswidrig sind und einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Daher ist dringend anzuraten, Widerspruch und Klage gegen entsprechende Sanktionsbescheide zu erheben. Da nach dem Gesetz vorgesehen ist, dass Sanktionen gegenüber Personen, die unter 25. Jahre alt sind, eine Leistungskürzung um 100% für einen bestimmten Zeitraum vorzusehen haben, ist die Rechtswidrigkeit insbesondere deswegen gegeben, wenn diese Personen mit ihren Eltern und Geschwistern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Denn die Kürzung der Leistungen um 100% hat zur Folge, dass nicht nur der Regelbedarf, sondern auch die Kosten der Unterkunft entsprechend gekürzt werden. Letzteres hat aber zur Folge, dass die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls hiervon betroffen sind und es zu einer sogenannten Bedarfsunterdeckung kommt. Die Ansammlung von Mietschulden ist häufig die Folge. Obwohl die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Pflichten nachgekommen sind, sind sie ebenfalls unmittelbar von der Sanktion mit betroffen.

Das LSG NRW hat bereits im März 2012 bestätigt, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung die Kosten der Unterkunft eines sanktionierten Jugendlichen an den Leiter der Bedarfsgemeinschaft bzw. direkt an den Vermieter zu überweisen sind. Immer wieder ist aber festzustellen, dass das JobCenter Essen entgegen dieser Rechtsprechung die Kosten der Unterkunft für den sanktionierten Jugendlichen zu 100% kürzt.

Widerspruch und Klage sind daher geboten und führen in der Regel zügig zu einer Abhilfe.

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