Donnerstag, 7. Januar 2010

Düsseldorfer Tabelle 2010

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Sie wird im zweijährigen Turnus zum 01.07. und bei Bedarf aktualisiert.

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/index.php

6 Kommentare:

  1. Hallo, als unterhaltspflichtiger Vater zweier Mädchen habe ich die neue Tabelle gründlich studiert. Dabei sind mir zwei Punkte aufgefallen. Erstens wurde die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen (bei denen der Tabellenwert gültig ist) auf zwei gesenkt. Und zweitens wurde in den Übergangsregeln nur mit den alten Kindergeldsätzen gerechnet. Während ich den erste Punkt als positiv empfinde und hoffe, dass er keinen Fehler darstellt, erscheint mir der zweite schon eher als fehlerhaft. Gibt es dazu eine Einschätzung ihrerseits?

    M.f.G. Knauft

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  2. Hallo,

    ich frage mich auch, was das für diejenigen bedeutet, deren Unterhaltsverpflichtung nach der alten Tabelle tituliert ist. Dürfen die jetzt automatisch eine Stufe tiefer gehen, welcher Betrag ist mit dem alten Titel vollstreckbar, wenn der Unterhaltsanspruch dynamisch unter Bezugnahme auf die alte DüTab tituliert ist?

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  3. Sehr geehrter Herr Knauf,

    zu der Zahl der Unterhaltsberechtigten heißt es in der Anlage zu der Düsseldorfer Tabelle:

    Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang.

    In der mir vorliegenden Version der Zahlbeträge sind die aktuellen Kindergeldsätze berücksichtigt. Alles andere ergibt auch keinen Sinn.

    Die Übergangsregelung dient lediglich der Ermittlung aktueller %-Sätze.

    Mit freundlichen grüßen

    Florian Linten

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  4. Es kann der titulierte %-Satz vollstreckt werden. Um eine Höherstufung/Herabsetzung zu erreichen müßte Abänderungsklage erhoben werden. Voraussezung hierfür ist jedoch, dass eine Veränderung von 10% vorliegt.

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  5. Hallo,

    da der Unterhalt sowohl bzgl. des Unterhaltsbetrages als auch bezüglich des Zahlbetrages (nach Abzug des Kindergeldes) um mehr als zehn Prozent gestiegen ist, müsste man also mit einer Abänderungsklage theoretisch Chancen habe. Was ich absolut nicht verstehe, ist, dass man eine solche Änderung an der Düsseldorfer Tabelle durchführt, ohne an die Tausende von existierenden Unterhaltsurteile und -urkunden zu denken und für diese eine klare Übergangsregelung zu schaffen. Es kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein, eine Klageflut auszulösen? Oder hab ich da irgendwo etwas übersehen?

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  6. Über Sinn und Unsinn solcher Änderungen kann man sicher trefflich streiten. Jedenfalls sind sie von uns zu berücksichtigen und wohl auch hinzunehmen. Ob eine Abänderungsklage bei Ihnen erhoben werden muss und ob diese erfolgsversprechend ist, kann nur anhand einer eingehenden Prüfung erfolgen.
    Setzen Sie sich hierzu bitte mit uns in Verbindung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Linten

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