Freitag, 19. März 2010

Kasko Versicherung: Wohnwagendiebstahl:

Wer seinen Wohnwagen ohne Zugfahrzeug und ohne Diebstahlsicherung mehrere Tage an einer viel befahrenen Straße abstellt, handelt nach der Auffassung des OLG Schleswig grob fahrlässig.

Dies hat zur Folge, dass die Versicherung berechtigt ist, ihre Leistung je nach Einzelfall zu kürzen. Dies kann auch bedeuten, dass die Versicherung keine Entschädigung zahlen muss.

OLG Schleswig, Urteil vom 26.11.2009 - 16 U 18/09 (LG Kiel)
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

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