Eine vor der Reise durchgeführte Behandlung wegen Herzbeschwerden führt nicht ohne weiteres zur Vorhersehbarkeit einer Behandlung wegen eines neu auftretenden Herzinfarktes während des Urlaubs.
Nach Auffassung des OLG Köln liegt eine akut, unerwartete Erkrankung im Sinne der Reisekrankenversicherung , Income vor, wenn die Erkrankung aus objektiver Sicht plötzlich und ohne zuvor erkennbare Anzeichen auftritt. Auch eine mit einer Vorerkrankung zusammenhängende , im Versicherungszeitraum auftretende Erkrankung ist zumindes dann objektiv unerwartet, wenn es sich nicht um eine zwingende Folge der Vorerkrankung handelt.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch - Fachanwalt für Versicherungsrecht
Mittwoch, 24. März 2010
Reisekrankenversicherung
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