Samstag, 12. Juni 2010

Allgemeines Versicherungsrecht: Keine Leistungskürzung eines Versicherers bei Berichtigung einer Falschangabe in Schadensanzeige vor Leistungsentscheidung

Berichtigt der Versicherungsnehmer Falschangaben in einer Schadensanzeige noch vor der Leistungsentscheidung des Versicherers, ist dieser nicht berechtigt, seine Leistung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zu kürzen , weil die Falschangabe weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG.
LG Dortmund, Urteil vom 11.03.2010 - 2 O 245/09

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen