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Sonntag, 15. Mai 2011

Allgemeines Versicherungsrecht: Mehr Rechte für Versicherungsnehmer

Durch das neue Versicherungsrecht kann der Versicherungsnehmer im Fall einer falschen Angabe in der Schadenanzeige einfacher als früher den Beweis führen, dass diese Falschangabe auf die Leistungsentscheidung der Versicherung habe und damit unbeachtlich ist (sog. Kausalitätsgegenbeweis )
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer gibt nach einem Kfz.- Diebstahl in der Schadenanzeige eine wesentlich geringere Laufleistung des gestohlenen PKW an. Die Versicherung hat allerdings vor ihrer Regulierungsentscheidung eine Schlüsselauslesung vorgenommen und selbst die höhere Laufleistung festgestellt, so dass sie diese bei Bewertung des Wiederbeschaffungswertes zugrunde legen kann.
In diesem Fall hat das Kammergericht Berlin die Versicherung nach neuem Recht zur Zahlung des Wiederbeschaffungswertes verurteilt. Nach altem Versicherungsrecht wäre die Versicherung leistungsfrei gewesen.
KG Berlin, beschluss vom 09.11.2010 - 6 U 103/10

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Samstag, 12. Juni 2010

Allgemeines Versicherungsrecht: Keine Leistungskürzung eines Versicherers bei Berichtigung einer Falschangabe in Schadensanzeige vor Leistungsentscheidung

Berichtigt der Versicherungsnehmer Falschangaben in einer Schadensanzeige noch vor der Leistungsentscheidung des Versicherers, ist dieser nicht berechtigt, seine Leistung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zu kürzen , weil die Falschangabe weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG.
LG Dortmund, Urteil vom 11.03.2010 - 2 O 245/09

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht