Berichtigt der Versicherungsnehmer Falschangaben in einer Schadensanzeige noch vor der Leistungsentscheidung des Versicherers, ist dieser nicht berechtigt, seine Leistung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zu kürzen , weil die Falschangabe weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG.
LG Dortmund, Urteil vom 11.03.2010 - 2 O 245/09
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
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Samstag, 12. Juni 2010
Allgemeines Versicherungsrecht: Keine Leistungskürzung eines Versicherers bei Berichtigung einer Falschangabe in Schadensanzeige vor Leistungsentscheidung
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