Samstag, 17. Dezember 2011

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Mittwoch, 7. Dezember 2011

Steuerrechtlich sind Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen

Zivilprozesskosten können nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Gemäß einem Urteil BFH vom 12.05.2011 ist es jedoch möglich, solche Kosten gemäß § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider –auch des Kostenrisikos- eingegangen sein. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.

Absetzbar sind allerdings nur diejenigen Kosten, die über eine zumutbare Belastung hinausgehen. Deren Höhe ist nach Familienstand unterschiedlich hoch und ergibt sich aus § 33 Abs. 3 EStG.

Ein Hinweis von Rechtsanwalt Christian Schäfer

Sonntag, 4. Dezember 2011

Skimming

Die Bank muss bei missbräuchlichen Abhebungen an Geldautomaten beweisen, dass die Originalkarte dafür benutzt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass bei missbräuchlichen Abhebungen an Geldautomaten der Bankkunde zu beweisen hatte, dass nicht er die Abhebung vorgenommen hat oder er die Karte und die Geheimnummer nicht gemeinsam aufbewahrt hat, so dass Fremde Abhebungen vornehmen konnten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist das aber nur dann der Fall, wenn die Bank zunächst einmal nachweist, dass auch die Originalkarte verwendet wurde. Da inzwischen in vielen Fällen mithilfe einer, ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten, Kartenkopie Abhebungen von Betrügern vorgenommen werden, muss die Bank den Einsatz der Originalkarte beweisen.

Es informiert Rechtsanwalt Ulrich Kelch