Montag, 2. Dezember 2013

Keine rückwirkende Beitragserstattung bei Selbstständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Das Beitragsschuldengesetz ist am 01.08.2013 in Kraft getreten. Auf Grundlage von §256a Abs. 4 SGB V hat der GKV-Spitzenverband am 04.09.2013 die „einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden„ vorgelegt, dem das Bundesministerium für Gesundheit am 16.09.2014 zugestimmt hat.

Seit langer Zeit wird kritisiert, dass Veränderungen der Beitragsmessung aufgrund eines vom Mitglied geführten Nachweises (grundsätzlich der Einkommenssteuerbescheid) nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats, d.h. nur für die Zukunft, wirksam werden. Eine rückwirkende Beitragserstattung an die Mitglieder kommt nach § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V derzeit nicht in Betracht.

Etwas entschärft wird das Problem für die Betroffenen durch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes. Diese berücksichtigen in § 6 Abs. 3 a, dass die Beitragsbemessung auf der Grundlage von in der Vergangenheit erzielten Einkünften in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine unverhältnismäßige Belastung selbstständiger Mitglieder darstellen kann. Dies ist aber in der Praxis für die Betroffenen eine hohe Hürde. Bei einer unverhältnismäßigen Belastung ist es möglich, die Beiträge auch auf der Grundlage eines steuerlichen Vorauszahlungsbescheides festzusetzen. Die Beitragseinstufung wird dann entsprechend den Angaben des Vorauszahlungsbescheids reduziert.

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