Montag, 16. Dezember 2013

Psychotherapie - lange Warteizeiten und Kostenerstattung bei fingierter Genehmigung

Nach wie vor rät die Bundespsychotherapeutenkammer den Betroffenen, dass sie bei ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellen. Wird dieser abgelehnt, so soll hiergegen Widerspruch eingelegt werden.

Der entsprechende Ratgeber datiert noch auf April 2012 und berücksichtigt nicht die neuere gesetzliche Entwicklung. Denn seit dem 26.02.2013 hat eine Krankenkasse gem. § 13 Abs. 3 a SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang, oder in den Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MdK, einzuholen ist, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Es ist davon auszugehen, dass Krankenversicherungen diese Frist selten einhalten. Folge ist, dass die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt gilt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.

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