Sonntag, 30. November 2014

Unzufrieden mit „voller Zufriedenheit“? BAG äußert sich zur Leistungsbeurteilung in Zeugnissen

Das Arbeitszeugnis hat in der deutschen Personalpraxis zwar vielleicht nicht mehr den Stellenwert, den es einmal hatte. Gleichwohl wird es in Auswahlverfahren von potentiellen neuen Arbeitgebern regelmäßig interessiert zur Kenntnis genommen und ggf. näher hinterfragt. Der Verfasser eines Zeugnisses muss einen schwierigen Zielkonflikt lösen. Denn einerseits soll das Zeugnis „wahr“ sein und andererseits soll es auch "wohlwollend" gegenüber dem zu beurteilenden Arbeitnehmer ausfallen. Aus diesem Spannungsverhältnis heraus haben sich Konventionen („Sprachcodes“) entwickelt, die es erfahrenen Personalern ermöglichen, sich in gewissem Umfang ein Bild von dem Arbeitnehmer zu machen. Allerdings wird oftmals von sog. Gefälligkeitszeugnissen berichtet, die der Arbeitgeber ausstellt, um möglichen Streitigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen. Mitunter wird die Zeugnisformulierung sogar dem Arbeitnehmer selbst übertragen. Das Zeugnis endet regelmäßig mit einer Gesamtbewertung, die an Schulnoten erinnert. Die Note 1 wird mit der Formulierung „stets zur vollsten Zufriedenheit“, die Note 2 mit „stets zur vollen Zufriedenheit“, die Note 3 mit „zur vollen Zufriedenheit“ und die Note 4 mit „zur Zufriedenheit“ zum Ausdruck gebracht. Wie nun, wenn ein Arbeitnehmer mit der Einstufung als mittlere Leistung (Note 3) nicht einverstanden ist und auf eine bessere Gesamtbewertung vor dem Arbeitsgericht klagt? Das BAG (Urteil vom 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 -) hat jetzt über einen solchen Fall entschieden und der arbeitsgerichtlichen Praxis eine Leitlinie an die Hand gegeben. Geklagt hat eine Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis, die ein Jahr lang dort beschäftigt war und vielfältige Aufgaben erledigt hatte. Das ihr erteilte Abschlusszeugnis endete mit der Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“. Hiermit war die die Klägerin nicht einverstanden. Das BAG hat demgegenüber deutlich gemacht, dass es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten ankommt. Ansatzpunkt sei die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehre der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, müsse er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richte sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasse auch die Schlussnote. Ein Zeugnis müsse auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein. Das BAG hat die Sache nicht abschließend entschieden, sondern sie an das LAG zurückverwiesen. Dieses wird als Tatsacheninstanz zu prüfen haben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die Beklagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringt. Insgesamt stemmt sich das Urteil gegen eine schleichende Noteninflation und damit gegen eine Entwertung des Zeugnisses. Es bestätigt zudem einen gewissen Einschätzungsspielraum des Arbeitgebers. Kurz gefasst könnte man sagen: „Nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend“.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen