Montag, 1. Dezember 2014

BVerfG stärkt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht – Katholische Kirche will ihr Dienstrecht reformieren

Das BVerfG (Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12) hat ein Urteil des BAG (Urteil vom 8.9.2011, NZA 2012, 443) aufgehoben, das die Kündigung eines Chefarztes im Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung für unwirksam erklärt hatte. In dieser Entscheidung bestätigt und konkretisiert das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung (BVerfGE 70, 138 ff.). Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich demzufolge allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags. Die staatlichen Gerichte dürfen sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht. Erst auf einer zweiten Prüfungsstufe sind die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und deren durch das allgemeine Arbeitsrecht geschützte Interessen mit den kirchlichen Belangen und der korporativen Religionsfreiheit im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Ausgleich zu bringen. Der Verfassungsbeschwerde des katholischen Krankenhausträgers hat der Zweite Senat stattgegeben und das Verfahren an das BAG zurückverwiesen, da Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Konkret hält das BVerfG dem BAG vor, auf der ersten Stufe eine eigenständige Bewertung religiös vorgeprägter Sachverhalte vorgenommen und seine eigene Einschätzung der Bedeutung der Loyalitätsobliegenheit und des Gewichtes eines Verstoßes hiergegen an die Stelle der kirchlichen Einschätzung gesetzt zu haben, obwohl sie anerkannten kirchlichen Maßstäben entspräche und nicht mit grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Widerspruch stehe. Dies betreffe zum einen die Wertung des BAG, dass nach der Grundordnung auch nichtkatholische Personen mit leitenden Aufgaben betraut werden könnten und die römisch-katholische Kirche es daher offenbar nicht als zwingend erforderlich erachte, Führungspositionen an das Lebenszeugnis für die katholische Sittenlehre zu knüpfen, sowie zum anderen den Schluss auf ein vermindertes Kündigungsinteresse aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach auch Chefärzte in zweiter Ehe weiterbeschäftigt habe. Auch die Annahme des BAG, die Beschwerdeführerin habe bereits seit längerem von dem ehelosen Zusammenleben des Klägers mit seiner späteren zweiten Ehefrau gewusst, was erkennen lasse, dass sie ihre Glaubwürdigkeit nicht durch jeden Loyalitätsverstoß eines Mitarbeiters als erschüttert ansehe, setze sich über den Maßstab der verfassten Kirche hinweg. Die schärfere Sanktionierung des Lebens in kirchlich ungültiger Ehe beruhe auf dem besonderen sakramentalen Charakter der Ehe und dem für das katholische Glaubensverständnis zentralen Dogma der Unauflöslichkeit des gültig geschlossenen Ehebandes zu Lebzeiten. Erstaunliche Koinzidenz: Fast zeitgleich meldet die FAZ, dass die katholische Kirche in Deutschland kurz vor gravierenden Änderungen ihres Dienstrechts stehe. Gut zehn Jahre nach der letzten Überarbeitung der „Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ habe eine Arbeitsgruppe Novellierungsvorschläge unterbreitet, mit denen Art und Umfang der sogenannten Loyalitätsobliegenheiten kirchlicher Mitarbeiter verringert werden sollen. Mit mehr Augenmaß solle künftig auch Verfehlungen von Mitarbeitern gegen die Glaubens- und Sittenlehre der Kirche begegnet werden. Zu diesem Zweck werde der Ermessensspielraum des Dienstgebers bei der Verhängung von Sanktionen gegen Beschäftigte erheblich erweitert. Die bisherigen Sanktionen im Falle einer Scheidung und ziviler Wiederheirat und sollen überdacht werden.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen