Samstag, 24. Januar 2015

Neue Betrugsmasche auf eBay Kleinanzeigen durch Verwendung von PayPal

Eine neue Betrugsmasche führt aktuell zu zahlreichen Geschädigten Nutzern der Plattform eBay Kleinanzeigen. Geschädigt sind bei dieser Masche hauptsächlich Verkäufer, die eine Zahlung mittels des Dienstes PayPal akzeptieren. Die Schädiger manipulieren durch Verwendung eines gefälschten Verkaufsangebotes die Zahlung eines nichts ahndenden Käufers auf die Bankverbindung des ebenfalls nichts ahnenden Verkäufers. Der Verkäufer wird gleichzeitig von dem Schädiger kontaktiert und danach gefragt, ob die Zahlung des Kaufpreises auch durch PayPal erfolgen kann. Gleichzeitig bittet der Schädiger darum, den Artikel aber persönlich abholen zu können.
Wird der zu verkaufenden Artikel dann persönlich übergeben, verliert der Verkäufer die Verkäuferschutzansprüche bei PayPal, weil diese nur greifen, wenn der zu verkaufende Gegenstand an ein unabhängiges Versandunternehmen übergeben wird. Der nichts ahnende Käufer, der auf ein nicht existierendes Angebot gezahlt hat, wird im Folgenden seine Zahlung durch PayPal zurückbuchen lassen, weil er niemals einen Artikel erhalten wird. Der Verkäufer verliert im Ergebnis daher nicht nur den zu verkaufenden Gegenstand, sondern ebenfalls den ursprünglich gezahlten Kaufpreis.
Da für die Nutzung der Seite eBay Kleinanzeigen keinerlei personenbezogene Daten angegeben werden müssen, ist eine Ermittlung der Täter nahezu unmöglich. Verkäufer, die eine Zahlung mittels PayPal akzeptieren, sollten daher keinesfalls die Ware persönlich übergeben.

Sonntag, 18. Januar 2015

Linten Rechtsanwälte: Die Unfallflucht – je nach Region schweres Vergehen oder Bagatelltat

Dr. Carsten Engel, Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Der Vorwurf der strafbaren Verkehrsunfallflucht wird landauf landab täglich einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zur Last gelegt. Teils begründet, teils unbegründet wird hier den Verkehrsteilnehmern vorgeworfen, sich nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die Personalienfeststellung zu ermöglichen. Da es sich bei dem Delikt gem. § 142 StGB um ein Offizialdelikt handelt, sind die Polizeibehörden angewiesen, jedem Verdacht nachzugehen, was im Grunde nicht nur unverwerflich, sondern vom Gesetzgeber auch gefordert ist. Bereits anachronistisch mutet hier die Formulierung des § 142 StGB an, dessen Inhalt spätestens nach Massenverbreitung von Mobiltelefonen, Smartphones und anderen drahtlosen Fernkommunikationsmitteln überholt erscheint. Wo noch vor 30 Jahren der Unfallbeteiligte warten musste, weil er keine Möglichkeit hatte, auf einen Verkehrsunfall aufmerksam zu machen, wird der redliche Verkehrsteilnehmer zu seinem Mobiltelefon greifen und die Polizei hinzuziehen. Die Vorgaben des Gesetzgebers zur Wartezeit, bevor eine Unfallstelle verlassen werden darf, müssten der fortschreitenden technischen Entwicklung im Zeitalter der Jederzeit–Erreichbarkeit angepasst werden. Die Tatsache, dass das Vergehen der Verkehrsunfallflucht ein Offizialdelikt darstellt, ist begrüßenswert, treibt in der Praxis und im Einzelfall aber mitunter ungeheure Blüten. Dies zeigt ein Fall aus der anwaltlichen Praxis des Verfassers. Der Verkehrsteilnehmer touchiert beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz einen Laternenpfahl. Dabei zersplittert sein Rücklicht. Der redliche Verkehrsteilnehmer steigt aus, betrachtet sich den angerichteten Schaden und kommt nachweislich und richtig zu dem Schluss, dass lediglich Eigenschaden entstanden ist. An der Laterne befindet sich nicht einmal leichter Lackabrieb oder gar ein Lackabplatzer. Der redliche Verkehrsteilnehmer fährt nach Hause, holt ein Kehrblech, begibt sich zurück zum „Tatort“ und kehrt sämtliche Glassplitter auf. Anschließend begibt er sich wieder nach Hause, um den lediglich angerichteten Eigenschaden seiner Kaskoversicherung zu melden. In Unkenntnis der tatsächlichen Umstände rät der Mitarbeiter der Autoversicherung dem Verkehrsteilnehmer, nachträglich die Polizei einzuschalten. Dieser begibt sich zur Polizeiwache, schildert den Umstand und weist insbesondere auf die Tatsache hin, dass kein Fremdschaden entstanden ist. Anstatt nun zunächst einmal die vermeintliche Unfallstelle aufzusuchen, wird gegen den Verkehrsteilnehmer zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht eingeleitet, er wird als Beschuldigter vernommen und erst anschließend begeben die Polizeibeamten sich zum vermeintlichen Unfallort, dokumentieren unter Zuhilfenahme von Fotomaterial, dass an dem vermeintlich geschädigten Gegenstand (der Straßenlaterne) nicht der geringste Schaden entstanden ist, schließen insoweit die Ermittlungen ab und senden die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zu. Erst nach Akteneinsicht wird auf Antrag des Verteidigers das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt. Dies zeigt die wenig kritische Distanz, die insbesondere Polizeibeamte bei der Aufnahme einer vermeintlichen Verkehrsunfallflucht an den Tag legen. Hier wäre es wünschenswert, wenn ein geschulter Beamter schon bei der Aufnahme kritisch die Frage beleuchtet, ob der Anfangsverdacht einer Unfallflucht überhaupt vorliegt. Hier wird vielfach die reine Unfallbeteiligung mit der Täterschaft einer Verkehrsunfallflucht verwechselt. Schuldig einer Unfallflucht kann sich – und dies sollte auch aufnehmenden Beamten einleuchtend sein – nur derjenige machen, der als Unfallbeteiligter vorsätzlich die Unfallstelle verlassen hat, ohne seine Personalienfeststellung zu ermöglichen. Bereits durch die Befragung von Zeugen wird in einer Vielzahl von Fällen deutlich, dass dem Unfallbeteiligten zwar die Verursachung eines Kleinstschadens nachgewiesen werden kann, aber mangels Bemerkbarkeit eine Unfallflucht schon nach erstem Anschein ausscheidet. Wünschenswert wäre daher eine stärkere Filterung zwischen Einleitung von Strafverfahren, die ohnehin eingestellt werden und der bloßen Weitergabe von Zeugendaten und Personalien an den Geschädigten zum Zwecke der berechtigten Durchsetzung von Schadensersatzforderungen. Schließlich darf die Bestrafung der tatsächlichen Unfallflucht im Endeffekt nicht davon abhängig gemacht werden, wo das Vergehen begangen wird. Hier ist ein starkes Nord-Südgefälle in der Praxis feststellbar. In süddeutschen Gefilden werden regelmäßig Delikte der Verkehrsunfallflucht mit einem angerichteten Fremdschaden auch von unter 500,00 € nicht nur rechtmäßig verfolgt, sondern zur Anklage gebracht oder mit Strafbefehlen abgeurteilt. Je weiter der nord-westdeutsche Raum erreicht wird, desto differenzierter gehen die Behörden mit dem Vorwurf um. Bei Nicht-Personenschäden und angerichteten Fremdschäden in Bereichen von unter 1.000,00 € wird die Vielzahl der angezeigten Delikte über eine vorläufige Einstellung gem. § 153a StPO mit Verhängung einer angemessenen Geldauflage beschieden. Dies erscheint zur Entlastung der Justiz, insbesondere aber auch zur sachgerechten Beurteilung von Tatfragen angemessen zu sein. Angesichts der Tatsache, dass kleinste Lackbeschädigungen an Fahrzeugen oftmals Reparaturkosten von um 1.000,00 € nach sich ziehen, sind die Vorwürfe an die Verkehrsunfallflüchtigen regelmäßig so gering, dass die Durchführung der Hauptverhandlung oder die Verhängung eines Strafbefehles überzogen erscheint. Hier würde der Praktiker sich eine deutschlandweit einheitlichere Regelung mit wesentlich praxisnäheren Ergebnissen wünschen. Es bleibt die Hoffnung, dass der Satz insbesondere von süddeutschen Richtern: „Das machen wir hier immer so“ der Vergangenheit angehört und durch eine im Dialog gefundene ausgewogene Beurteilung der Täterfrage ersetzt wird.


DAR 2014, 677

Sonntag, 11. Januar 2015

Linten Rechtsanwälte: Liposuktion auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Krankenkasse hat nach § 13 Abs. 3 a SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der MDK nimmt innerhalb von 3 Wochen gutachtlich Stellung.
Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Dabei kann sich die Krankenkasse nicht auf Gründe berufen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen wie z.B. Organisationsmängel oder Arbeitsüberlastung. Hinreichende Gründe für eine Überschreitung der Frist liegen hingegen vor, wenn diese z.B. darauf beruht, dass die Versicherten oder Dritte nicht genügend oder rechtzeitig bei einer körperlichen Untersuchung mitgewirkt oder von einem Gutachter aufgeforderte Unterlagen beigebracht haben oder ein Obergutachten eingeholt oder der Protetik-Einigungsausschuss angerufen wird. Eine zusätzliche eigene Fristsetzung durch die Versicherten wird nicht als Voraussetzung für eine Selbstbeschaffung der Leistung mit der Folge eine Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse vorgesehen. Dies erleichtert es Versicherten, sich die zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen.
Liposuktion wird sowohl in ambulanter als auch in stationärer Behandlung in regelmäßiger Praxis durch die Krankenkassen abgelehnt. Durch den oben aufgezeigten Weg ergibt sich für die Versicherten eine Möglichkeit, sich diese Leistung zu beschaffen. Zwar wird die Krankenkasse ohne Widerspruchs- und Klageverfahren die Leistung nicht bewilligen. Am Ende wird sie die Leistung aber erbringen müssen.Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine
erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Versicherten sind so zu stellen, als hätte die Krankenkasse die Sachleistung rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Insoweit orientiert sich die Regelung an der Erstattungsregelung in § 13 Abs. 3 SGB V. § 13 Abs. 3 a SGB V beschränkt den Anspruch jedoch nicht auf eine ausschließliche Kostenerstattung. Nach dem Wortlaut der Norm gewähren Satz 6 und 7 mittels einer Genehmigungsfunktion einen Sachleistungsanspruch oder einen Kostenerstattungsanspruch für die erforderliche Leistung. Der Geltungsbereich des § 13 Abs. 3 a SGB V lediglich auf einen Kostenerstattungsanspruch beschränkt, käme Satz 6 kein eigener Regelungsgehalt zu. Zudem schlösse eine solche Auslegung
mittellose Versicherte, die nach Ablauf der Frist nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, entgegen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz praktisch aus dem Schutzbereich des § 13 Abs. 3 a SGB V aus. Selbst wenn man sich der Auffassung anschließen würde, § 13 Abs. 3 a SGB V gewähre nur einen Kostenerstattungsanspruch, so gelangt man zu keinem anderen Ergebnis da der Kostenerstattungsanspruch auch ein Anspruch auf Freistellung umfasst (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.5.2014, L 5 KR 222/14 BER).
Versicherten, die eine Liposuktion begehren, kann also nur der Rat erteilt werden, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Entscheidet die Krankenkasse nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen, so gilt die Genehmigung als erteilt. Sie wird fingiert. Die Krankenkasse hat dann die Leistung zu erbringen.

Wir begleiten Sie bei der rechtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs auf die Liposuktion.