Sonntag, 11. Januar 2015

Linten Rechtsanwälte: Liposuktion auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Krankenkasse hat nach § 13 Abs. 3 a SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der MDK nimmt innerhalb von 3 Wochen gutachtlich Stellung.
Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Dabei kann sich die Krankenkasse nicht auf Gründe berufen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen wie z.B. Organisationsmängel oder Arbeitsüberlastung. Hinreichende Gründe für eine Überschreitung der Frist liegen hingegen vor, wenn diese z.B. darauf beruht, dass die Versicherten oder Dritte nicht genügend oder rechtzeitig bei einer körperlichen Untersuchung mitgewirkt oder von einem Gutachter aufgeforderte Unterlagen beigebracht haben oder ein Obergutachten eingeholt oder der Protetik-Einigungsausschuss angerufen wird. Eine zusätzliche eigene Fristsetzung durch die Versicherten wird nicht als Voraussetzung für eine Selbstbeschaffung der Leistung mit der Folge eine Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse vorgesehen. Dies erleichtert es Versicherten, sich die zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen.
Liposuktion wird sowohl in ambulanter als auch in stationärer Behandlung in regelmäßiger Praxis durch die Krankenkassen abgelehnt. Durch den oben aufgezeigten Weg ergibt sich für die Versicherten eine Möglichkeit, sich diese Leistung zu beschaffen. Zwar wird die Krankenkasse ohne Widerspruchs- und Klageverfahren die Leistung nicht bewilligen. Am Ende wird sie die Leistung aber erbringen müssen.Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine
erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Versicherten sind so zu stellen, als hätte die Krankenkasse die Sachleistung rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Insoweit orientiert sich die Regelung an der Erstattungsregelung in § 13 Abs. 3 SGB V. § 13 Abs. 3 a SGB V beschränkt den Anspruch jedoch nicht auf eine ausschließliche Kostenerstattung. Nach dem Wortlaut der Norm gewähren Satz 6 und 7 mittels einer Genehmigungsfunktion einen Sachleistungsanspruch oder einen Kostenerstattungsanspruch für die erforderliche Leistung. Der Geltungsbereich des § 13 Abs. 3 a SGB V lediglich auf einen Kostenerstattungsanspruch beschränkt, käme Satz 6 kein eigener Regelungsgehalt zu. Zudem schlösse eine solche Auslegung
mittellose Versicherte, die nach Ablauf der Frist nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, entgegen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz praktisch aus dem Schutzbereich des § 13 Abs. 3 a SGB V aus. Selbst wenn man sich der Auffassung anschließen würde, § 13 Abs. 3 a SGB V gewähre nur einen Kostenerstattungsanspruch, so gelangt man zu keinem anderen Ergebnis da der Kostenerstattungsanspruch auch ein Anspruch auf Freistellung umfasst (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.5.2014, L 5 KR 222/14 BER).
Versicherten, die eine Liposuktion begehren, kann also nur der Rat erteilt werden, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Entscheidet die Krankenkasse nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen, so gilt die Genehmigung als erteilt. Sie wird fingiert. Die Krankenkasse hat dann die Leistung zu erbringen.

Wir begleiten Sie bei der rechtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs auf die Liposuktion.

1 Kommentar:

  1. Die Aussage muss man derzeit noch etwas einschränken.

    Denn das hängt noch vom für den Versicherten zuständigen Sozialgericht ab. Nicht mal beim LSG NRW ist man da einer Meinung (L 16 KR 154/14 B ER und L 16 KR 155/14 B). Da ist man davon abhängig, an welchen Senat man am Ende gerät. Der 16. Senat meint in diesem Zusammenhang: "Die Genehmigungsfiktion sollte nur die Beschaffung der zustehenden Leistung einfacher machen, der Gesetzgeber verband mit ihr offenkundig nicht die Vorstellung, dass insoweit künftig auch "nicht zustehende" Leistungen fiktiv bewilligt werden sollten."

    Klarheit wird erst das BSG in den Hauptsacheverfahren bringen können. Gerade die Liposuktion ist wegen der fehlenden Empfehlung des GBA derzeit ja heiß umstritten. Sicherlich ist die Genehmigungsfiktion aktuell der einzig gangbare Weg, überhaupt an eine Kostenübernahme dafür zu kommen.

    Immerhin eine Variante mehr...

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