Sonntag, 18. Januar 2015

Linten Rechtsanwälte: Die Unfallflucht – je nach Region schweres Vergehen oder Bagatelltat

Dr. Carsten Engel, Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Der Vorwurf der strafbaren Verkehrsunfallflucht wird landauf landab täglich einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zur Last gelegt. Teils begründet, teils unbegründet wird hier den Verkehrsteilnehmern vorgeworfen, sich nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die Personalienfeststellung zu ermöglichen. Da es sich bei dem Delikt gem. § 142 StGB um ein Offizialdelikt handelt, sind die Polizeibehörden angewiesen, jedem Verdacht nachzugehen, was im Grunde nicht nur unverwerflich, sondern vom Gesetzgeber auch gefordert ist. Bereits anachronistisch mutet hier die Formulierung des § 142 StGB an, dessen Inhalt spätestens nach Massenverbreitung von Mobiltelefonen, Smartphones und anderen drahtlosen Fernkommunikationsmitteln überholt erscheint. Wo noch vor 30 Jahren der Unfallbeteiligte warten musste, weil er keine Möglichkeit hatte, auf einen Verkehrsunfall aufmerksam zu machen, wird der redliche Verkehrsteilnehmer zu seinem Mobiltelefon greifen und die Polizei hinzuziehen. Die Vorgaben des Gesetzgebers zur Wartezeit, bevor eine Unfallstelle verlassen werden darf, müssten der fortschreitenden technischen Entwicklung im Zeitalter der Jederzeit–Erreichbarkeit angepasst werden. Die Tatsache, dass das Vergehen der Verkehrsunfallflucht ein Offizialdelikt darstellt, ist begrüßenswert, treibt in der Praxis und im Einzelfall aber mitunter ungeheure Blüten. Dies zeigt ein Fall aus der anwaltlichen Praxis des Verfassers. Der Verkehrsteilnehmer touchiert beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz einen Laternenpfahl. Dabei zersplittert sein Rücklicht. Der redliche Verkehrsteilnehmer steigt aus, betrachtet sich den angerichteten Schaden und kommt nachweislich und richtig zu dem Schluss, dass lediglich Eigenschaden entstanden ist. An der Laterne befindet sich nicht einmal leichter Lackabrieb oder gar ein Lackabplatzer. Der redliche Verkehrsteilnehmer fährt nach Hause, holt ein Kehrblech, begibt sich zurück zum „Tatort“ und kehrt sämtliche Glassplitter auf. Anschließend begibt er sich wieder nach Hause, um den lediglich angerichteten Eigenschaden seiner Kaskoversicherung zu melden. In Unkenntnis der tatsächlichen Umstände rät der Mitarbeiter der Autoversicherung dem Verkehrsteilnehmer, nachträglich die Polizei einzuschalten. Dieser begibt sich zur Polizeiwache, schildert den Umstand und weist insbesondere auf die Tatsache hin, dass kein Fremdschaden entstanden ist. Anstatt nun zunächst einmal die vermeintliche Unfallstelle aufzusuchen, wird gegen den Verkehrsteilnehmer zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht eingeleitet, er wird als Beschuldigter vernommen und erst anschließend begeben die Polizeibeamten sich zum vermeintlichen Unfallort, dokumentieren unter Zuhilfenahme von Fotomaterial, dass an dem vermeintlich geschädigten Gegenstand (der Straßenlaterne) nicht der geringste Schaden entstanden ist, schließen insoweit die Ermittlungen ab und senden die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zu. Erst nach Akteneinsicht wird auf Antrag des Verteidigers das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt. Dies zeigt die wenig kritische Distanz, die insbesondere Polizeibeamte bei der Aufnahme einer vermeintlichen Verkehrsunfallflucht an den Tag legen. Hier wäre es wünschenswert, wenn ein geschulter Beamter schon bei der Aufnahme kritisch die Frage beleuchtet, ob der Anfangsverdacht einer Unfallflucht überhaupt vorliegt. Hier wird vielfach die reine Unfallbeteiligung mit der Täterschaft einer Verkehrsunfallflucht verwechselt. Schuldig einer Unfallflucht kann sich – und dies sollte auch aufnehmenden Beamten einleuchtend sein – nur derjenige machen, der als Unfallbeteiligter vorsätzlich die Unfallstelle verlassen hat, ohne seine Personalienfeststellung zu ermöglichen. Bereits durch die Befragung von Zeugen wird in einer Vielzahl von Fällen deutlich, dass dem Unfallbeteiligten zwar die Verursachung eines Kleinstschadens nachgewiesen werden kann, aber mangels Bemerkbarkeit eine Unfallflucht schon nach erstem Anschein ausscheidet. Wünschenswert wäre daher eine stärkere Filterung zwischen Einleitung von Strafverfahren, die ohnehin eingestellt werden und der bloßen Weitergabe von Zeugendaten und Personalien an den Geschädigten zum Zwecke der berechtigten Durchsetzung von Schadensersatzforderungen. Schließlich darf die Bestrafung der tatsächlichen Unfallflucht im Endeffekt nicht davon abhängig gemacht werden, wo das Vergehen begangen wird. Hier ist ein starkes Nord-Südgefälle in der Praxis feststellbar. In süddeutschen Gefilden werden regelmäßig Delikte der Verkehrsunfallflucht mit einem angerichteten Fremdschaden auch von unter 500,00 € nicht nur rechtmäßig verfolgt, sondern zur Anklage gebracht oder mit Strafbefehlen abgeurteilt. Je weiter der nord-westdeutsche Raum erreicht wird, desto differenzierter gehen die Behörden mit dem Vorwurf um. Bei Nicht-Personenschäden und angerichteten Fremdschäden in Bereichen von unter 1.000,00 € wird die Vielzahl der angezeigten Delikte über eine vorläufige Einstellung gem. § 153a StPO mit Verhängung einer angemessenen Geldauflage beschieden. Dies erscheint zur Entlastung der Justiz, insbesondere aber auch zur sachgerechten Beurteilung von Tatfragen angemessen zu sein. Angesichts der Tatsache, dass kleinste Lackbeschädigungen an Fahrzeugen oftmals Reparaturkosten von um 1.000,00 € nach sich ziehen, sind die Vorwürfe an die Verkehrsunfallflüchtigen regelmäßig so gering, dass die Durchführung der Hauptverhandlung oder die Verhängung eines Strafbefehles überzogen erscheint. Hier würde der Praktiker sich eine deutschlandweit einheitlichere Regelung mit wesentlich praxisnäheren Ergebnissen wünschen. Es bleibt die Hoffnung, dass der Satz insbesondere von süddeutschen Richtern: „Das machen wir hier immer so“ der Vergangenheit angehört und durch eine im Dialog gefundene ausgewogene Beurteilung der Täterfrage ersetzt wird.


DAR 2014, 677

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