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Dienstag, 13. April 2010

Versicherungsvertragsrecht: Keine Fragepflicht des Versicherungsvermittlers bei klar abgegrenztem Wunsch des Kunden

Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch, so ist der Vertreter regelmäßig nicht zur Befragung verpflichtet. Eine Verletzung der Fragepflicht liegt daher nicht vor, wenn ein neu erworbenes Wohnmobil «wie bisher» versichert werden sollte und sodann wie bisher eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen wurde.

Hinweis: Der Versicherungsnehmer sollte darauf bestehen angesprochene Wünsche bezüglich des zu vermittelnden Versicherungsvertrages in das Gesprächsprotokoll aufzunehmen.

mitgeteilt durch Ulrich Kelch - Fachanwalt für Versicherungsrecht