Die meisten Versicherungsbedingugnen enthalten eine Ausschlussklausel, wonach der Unfallversicherer keine Leistungen erbringen muss, wenn der Unfall auf eine Geistes- und Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist.
Die Ausschlussklausel zur Geistes- und Bewusstseinsstörung setzt keine völlige Bewusstlosigkeit voraus, sondern liegt vor bei einer krankheits- oder alkoholbedingten Störung der Aufnahme - oder Reaktionsfähigkeit, die dazu führt, dass der Verunfallte den Anforderungen einer konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Das ist bei Unfällen im Straßenverkehr der Fall, wenn ein Verunfallter infolge Alkoholgenusses nicht mehr verkehrstüchtig gewesen ist, wobei dies individuell und fallbezogen festzustellen ist. Voraussetzung für die Annahme einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung eines Fußgängers im Straßenverkehr ist nach der Rechtsprechung entweder die Feststellung eines Blutalkoholgehalts von etwa 2 Promille oder , sofern dieser Wert nicht erreicht wird, die Feststellung von Ausfallerscheinungen oder typisch alkoholbedingtem verkehrswidrigem Verhalten.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
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Samstag, 12. Juni 2010
Unfallversicherung - Geistes- und Bewusstseinsstörung bei Alkoholisierung
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