Mittwoch, 31. Oktober 2012

Arbeitnehmerin nimmt Millionenklage in aufsehenerregendem Antidiskriminierungsverfahren zurück

Mit einer Klage, die 202 Seiten umfasste und größtenteils aus Textbausteinen bestand, wurden 1.089.000 Euro Entschädigung gem. § 15 AGG bzw. Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts plus Übernahme der Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geltend gemacht.

In dem Diskriminierungsverfahren der polnisch-stämmigen Arbeitnehmerin gegen Bilfinger Berger u.a. dürfte die bisher höchste in Deutschland geforderte Summe im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG) klageweise geltend gemacht worden sein. Erneut instrumentalisierte der Klägervertreter Prof. Dr. Alenfelder, der für solche Verfahren bekannt ist, die Presse. Günter Wallraff nahm an der Güteverhandlung als Zuschauer teil. Das Gericht ermahnte ihn zur Ruhe, als der Prozessbevollmächtigte des ehemaligen Niederlassungsleiters, RA Christian Schäfer, die vergleichsweise Zahlung von 1.000 € anbot und Wallraff seine Empörung laut kundtat. Schäfer hatte die Absicht, diese Farce so schnell wie möglich mit minimalem Kostenaufwand zu beenden.

Der weitere Verlauf des Rechtsstreits mutet merkwürdig an. Die Beklagten konnten den Vortrag der Klägerin einfach bestreiten, da es an jeglichem Beweisantritt fehlte. Alenfelder hat nicht mehr substantiiert erwidert, sondern die Erkrankung der Klägerin vorgeschoben, um die vom Gericht gesetzten Fristen zu verlängern. Nicht einmal die angebliche und sehr konkret vorgetragene sexuelle Belästigung, die mehreren Beklagten vorgeworfen wurden, hat er unter Beweis gestellt.

Zeitgleich versuchte die Klägerin über die Kanzlei Prystawik & Associates, Chicago, USA, Ansprüche aus denselben Vorfällen gegenüber einer US-amerikanischen Tochter von Bilfinger Berger durchzusetzen. Dies ist aber nicht gelungen. Prystawik tritt regelmäßig mit Alenfelder in Erscheinung, wenn der Antidiskriminierungstag ruft. Beide sind Mitglieder des aus drei Mitgliedern bestehenden Council on Global Antidiscrimination.

Wenige Stunden vor dem Kammertermin nahm Alenfelder die Klage am 23.10.2012 zurück. Vermutlich war die Klägerin nicht rechtschutzversichert. Die Kosten für ein Urteil wollte man sich wohl sparen.

Sonntag, 21. Oktober 2012

Referenzkanzlei von Samsung

Viele Anwalts- und Notariatskanzleien wünschen sich einfachere Abläufe, einen geringeren Zeitaufwand und weniger Stress beim Verwalten der Mandantenakten. Durch die Vernetzung der Samsung Multifunktionsgeräte mit der ra-micro Kanzleisoftware ist es jetzt möglich, Papierdokumente oder Gesprächsnotizen einzuscannen und direkt in die ra-micro Mandantenstruktur einzufügen.

Das Infoblatt dazu gibt es hier.

Donnerstag, 27. September 2012

Ulrich Kelch in der Lokalzeit Ruhr

Ulrich Kelch spricht in der Lokalzeit Ruhr vom 26.09. über Wissenswertes zum Thema Versicherungsschutz beim Fahrraddiebstahl.

Hier sehen Sie das Video auf Youtube.

Dienstag, 18. September 2012

Hendrik Stiller ist nun Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wir freuen uns, dass unser Kollege Hendrik Stiller seit dem 17.9.2012 den Titel
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht tragen darf.

Freitag, 17. August 2012

Die WebAkte mobil nutzen

Ab sofort kann man auch mobil auf unsere WebAkte zugreifen, zum Beispiel mit einem Smartphone oder einem Tablet PC. Jederzeit von jedem Ort. Die WebAkte mobile, ein Service für unsere Mandanten.

Eine kurze Übersicht gibt es in diesem PDF.

Freitag, 29. Juni 2012

Der vor dem EGMR in Straßburg erfolgreiche Kirchenorganist zieht erneut vor das Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht wird sich am 23.11.2012 zum dritten Mal mit dem Fall des Kirchenorganisten Schüth aus Essen befassen müssen. Das Gericht wird eine Restitutionsklage prüfen, die das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 4.5.2011, 7 Sa 1427/10, in erster Instanz abgewiesen hat. Denn ein Restitutionsgrund liege nicht vor, weil das Verfahren weit vor dem Stichtag des § 35 EGZPO abgeschlossen worden sei.

In dem Revisionsverfahren hat Schüth keine neuen rechtlichen Erwägungen vorgetragen.

Der EGMR, dies hat das BMJ bestätigt, hat die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, 40.000 € Schadensersatz an den Kirchenorganisten Schüth zu zahlen. Dieser hatte über 600.000 € als entgangenen Verdienst und immateriellen Schaden verlangt.

Arbeitgeber können falsche Angabe über Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben nicht anfechten

Erklärt der Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben, es werde eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten, so stellt dies ein deklaratorisches Schuldversprechen dar. Dieses kann der Arbeitgeber nicht anfechten, wenn er die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage fälschlich zu hoch angegeben hat. Dem Arbeitnehmer ist es regelmäßig auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Schuldversprechen zu berufen.



Sachverhalt

Der Kläger war bei dem beklagten Gebäudereinigungsunternehmen als Angestellter beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2010 und teilte dem Kläger im Kündigungsschreiben mit, dass er eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen erhalte. Die Angabe über die Urlaubsabgeltung erfolgte auf Wunsch des Klägers.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Zahlung von 9.094,07 Euro brutto zur zugesagten Abgeltung von 43 Urlaubstagen. Der Beklagte machte dagegen geltend, dass die abzugeltenden Urlaubstage aufgrund eines neuen Personalabrechnungssystems falsch berechnet worden seien. Dem Kläger hätten max. 13 Urlaubstage zugestanden.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG gaben der Klage statt.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgeltung von 43 Urlaubstagen. Die entsprechende Erklärung des Beklagten in dem Kündigungsschreiben stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Denn damit war bezweckt, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen und einen späteren Streit hierüber zu vermeiden.

Der Beklagte hat das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht wirksam angefochten. Seinem Vortrag, dass das Personalabrechnungssystem die Zahl der Urlaubstage falsch berechnet habe und das falsche Ergebnis in dem Kündigungsschreiben übernommen worden sei, ist kein relevanter Anfechtungsgrund zu entnehmen. Insoweit kommt nur ein - unbeachtlicher - Motivirrtum in Betracht, nämlich ein Irrtum darüber, es bestehe eine Verpflichtung zur Abgeltung von 43 Urlaubstagen, während der Beklagte nunmehr annimmt, diese habe nicht bestanden.

Dem Kläger ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, die Abgeltung von 43 Urlaubstagen zu verlangen. Es steht nicht fest, dass er die Zahl für falsch hielt. Diese setzt sich plausibel zusammen aus den vom Kläger 2009 nicht genommenen 13 Urlaubstagen und einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen für 2010. Selbst wenn aber ein Berechnungsfehler vorläge und der Kläger hiervon positive Kenntnis gehabt haben sollte, wäre nicht von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen. Diese Rechtsfolge tritt in einer solchen Konstellation nur ein, wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist.



Beraterhinweis

Arbeitgebern ist dringend davon abzuraten, bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Erklärung über die Höhe des noch abzugeltenden Urlaubs abzugeben, die nicht eingehend überprüft worden ist.

Die Entscheidung dürfte sich auch auf Ansprüche auf Freistellung übertragen lassen. Wenn dem Arbeitnehmer gegenüber eine Freistellung ab einem bestimmten Datum zugesichert wird, so beinhaltet diese Erklärung wiederum ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das nur durch wirksame Anfechtung beseitigt werden kann. Der Hinweis auf einen Fehler im Personalprogramm ist nicht ausreichend für eine Anfechtung, wie die vorliegende Entscheidung bestätigt. Denn Motivirrtümer sind unbeachtlich.

Urteil des LAG Köln vom 4.4.2012, 9 Sa 797/11