Hartz IV-Empfängern, denen wegen rückständiger Beitragszahlungen oder Stromschulden, eine Stromsperre droht, haben einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen JobCenter auf finanzielle Unterstützung. Das heißt, dass die Stromschulden als Darlehen oder sogar ausnahmsweise als nicht zurückzuzahlender Zuschuss vom JobCenter übernommen werden.
Entgegen der eindeutigen Rechtsprechung der Sozialgerichte, lehnen viele Job-Center entsprechende Anträge der Hartz IV-Empfänger ab. Die JobCenter begründen die Ablehnung in der Regel damit, dass "reine Stromschulden" die nicht die Heizung betreffen, sondern allein Haushaltsenergie darstellen, Bestandteil der Regelleistung sind. Eine Übernahme komme nicht in Betracht, weil es nicht der Sicherung der Unterkunft diene und keine Wohnungslosigkeit drohe. Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass alles nicht so schlimm ist, auch das Leben ohne Strom, solange die Betroffenen nicht obdachlos auf der Straße sitzen. Bei dieser besonders makaberen Begründung verweisen sie auf den Wortlaut des Gesetzes, § 22 Abs. 8 S. 1 u. 2 SGB II:
Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
In diesen Fällen führt die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch einstweilige Anordnungsverfahren (Eilverfahren) regelmäßig in kürzester Zeit zum Erfolg. Die Sozialgerichte entscheiden dann, dass eine entsprechende Anwendung des Gesetzes geboten ist. Mit anderen Worten: die Stromsperre sei eine der Unbewohnbarkeit der Wohnung vergleichbare Notlage, weil ohne Strom elementare Bedürfnisse wie Kochen, Lesen oder Telefonieren nicht möglich seien.
Aktuell konnten wir in derartigen Angelegenheiten, beispielsweise vor dem Sozialgericht Duisburg S 26 AS 21/13 ER sowie dem Sozialgericht Düsseldorf S 29 AS 2002/13 ER , unseren Mandanten zum Erfolg verhelfen.
Im Ergebnis überzeugt die Rechtsprechung der Sozialgerichte, da in der heutigen fortgeschrittenen, technisierten Zeit die Stromlieferung nahezu existenziell notwendig ist. In Abgrenzung dazu dürfte ein Leben ohne Strom die Menschenwürde verletzen.
Donnerstag, 4. Juli 2013
Hartz IV und Stromschulden
Montag, 24. Juni 2013
Beschleunigung der Verfahren vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Düsseldorf durch EGVP
Ab dem 01.07.2013 können bei diesen beiden Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit im Rahmen eines Pilotverfahrens in Rechtssachen Verfahrensanträge und sonstige Schriftsätze als Dateien über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) rechtswirksam eingereicht werden.
Linten Rechtsanwälte wird von Beginn an diesen neuen Kommunikationskanal nutzen, um die Verfahren im Sinne der Mandantschaft zu beschleunigen.
Freitag, 21. Juni 2013
RA Dr. Carsten Engel kommenentiert die Entscheidung des Landgerichts Essen zu der Frage der Außenwirkung und Bindungswirkung von Schiedsgutachten für Mitglieder der Innung für das Kraftfahrzeug-Handwerk
Mit der hier veröffentlichten Entscheidung befasst sich das Landgericht Essen mit der Frage der Außenwirkung und Bindungswirkung von Schiedsgutachten für Mitglieder der Innung für das Kraftfahrzeug Handwerk.
1. Die Kammer ist der Auffassung, dass ein solches Schiedsgutachten keinerlei Außenwirkung entfaltet und dem Kunden des Innungsbetriebs daher kein materieller Anspruch auf Durchsetzung des Schiedsspruches zusteht. Dem Innungsbetrieb steht weiterhin der Rechtsweg offen, es sei denn, dass dieser durch Schiedsvertrag oder anderweitige gerichtliche Zuständigkeit ausgeschlossen sei.
2. Das Urteil überzeugt und ist inhaltlich juristisch zutreffend formuliert.
Trotz eines Schiedsspruchs muss dem Innungsmitglied seine Verteidigungsmöglichkeiten offen gehalten werden. Dies entspricht gerade dem Anspruch auf rechtliches Gehör und kann nicht durch die Satzung der Innung pauschal ausgeschlossen werden, es sei denn die Parteien schließen eine der ZPO entsprechende Schiedsvereinbarung, die dann aber über die derzeit praktizierte Schiedsstellenklausel der Innung hinausgehen müsste.
3. Die Konsequenzen des Urteils für den Verbraucher dürften insoweit nachteilig sein, als dass sich Innungsbetriebe nicht mehr an das Schiedsgutachten gebunden fühlen müssen und vielmehr lediglich innungsinterne Konsequenzen zu akzeptieren haben. Allerdings schafft die Entscheidung ebenso Klarheit und macht den Stellenwert eines Schiedsspruchs deutlich. Denn wie das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts zeigt, ist auch in der Rechtsprechung die Bindungswirkung bislang unterschiedlich behandelt worden. Insofern dürfte die Entscheidung des Landgerichts zur Rechtssicherheit beitragen.
Die Entscheidung hat zur Konsequenz, dass das Schiedsgutachten gerade keinen vollstreckbaren Titel schafft. Eine juristische Durchsetzung des Schiedsspruchs gegen den Willen des Innungsbetriebes erfordert ein gerichtliches, auf Erlangung eines Titels gerichtetes Verfahren. Das Schiedsgutachten ist somit nur als ein stumpfes Schwert zu bezeichnen, welches dem Kunden nur dann die Möglichkeit bietet, den Streit der Parteien unter Auffassung der Schiedsstelle schnell beizulegen, wenn der Innungsbetrieb sich freiwillig an das Ergebnis des Schiedsgutachtens hält.
Das Schiedsverfahren stellt zwar grundsätzlich ein schnelles und kostengünstiges Verfahren zur Klärung einer vertraglichen Streitigkeit zwischen Kunden und Innungsbetrieb dar. Es wird in der Praxis von den Innungsbetrieben sicherlich in einer Vielzahl von Fällen auch eine Akzeptanz des Schiedsspruches erfolgen.
Wer sich aber als Kunde nach der Durchführung eines Schiedsverfahrens einen schnellen und kostengünstigen Titel verspricht, der wird enttäuscht. Insbesondere nach diesem Urteil besteht die Gefahr, dass die Erfolgsquoten der Schiedsverfahren für den Kunden sinken. Dennoch bietet es eine Möglichkeit für Kunden ohne Rechtsschutzversicherung, kostengünstig Fragen zu Mängeln vorab zu klären.
Im Ergebnis ist aber darauf hinzuweisen, dass sich Schiedsverfahren nur lohnen, wenn berechtigte Hoffnungen bestehen, dass der Innungsbetrieb dem Schiedsurteil auch folgen wird. Ansonsten führt die Durchführung eines Schiedsverfahrens nur zu einer verlängerten Auseinandersetzung der Parteien unter Erhöhung der gesamten Kosten.
Vor allem sollte das Innungsgewerbe nun aber aufgefordert werden, die Kunden schon vorab auf die fehlende Bindungswirkung des Schiedsspruches deutlich hinzuweisen. Bislang fehlen diese Hinweise und der Kunde wird im Glauben gelassen, nach einem für ihn günstigen Ausgang des Schiedsverfahrens bestünde auch ein bindender Anspruch, Dass dem gerade nicht so ist, zeigt das hier vorliegende Urteil.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Engel,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Den kompletten Artikel aus der DAR finden Sie hier.
Samstag, 1. Juni 2013
RA Florian Linten gibt Hilfestellung rund um den Kita-Platz
In einem Beitrag der Bild-Zeitung gibt RA Florian Linten Hilfestellung zu verschiedenen Themen zum Thema Kita-Platz.
Lesen Sie hier den vollständigen Artikel.
Abrechnung der Firma Extra Energie GmbH falsch
Mit Urteil vom 08.05.2013 (Aktenzeichen: 80 C 4044/12) hat das Amtsgericht Neuss entschieden, dass die Abrechnungen der Firma Extra Energie GmbH zu Lasten der Kunden unzutreffend sind und die Firma Extra Energie GmbH in Ihrer Abrechnung nur den Arbeits-und Grundpreis auf die Kunden umlegen darf, der auch im Antragsformular genannt ist. Erhöhte Abgaben nach dem Gesetz über die erneuerbaren Energien oder für die Netznutzung dürften dagegen trotz einer Regelung in den AGB der Firma Extra Energie GmbH nicht auf die Kunden umgelegt werden, da die AGB der Firma Extra Energie GmbH nicht wirksam in den Vertrag mit den Kunden einbezogen worden seien. Im konkreten Fall führte dies zu einer Verringerung des Rechnungsbetrages um über 400 .
Das Urteil des Amtsgerichts Neuss ist ein schönes Beispiel dafür, dass der Verbraucherschutz sowie die Grundsätze von Preiswahrheit und Preisklarheit vor den deutschen Gerichten einen hohen Stellenwert genießen. Es bleibt zu hoffen, dass die von der Rechtsprechung betroffenen Unternehmen alsbald zum Wohle ihrer Kunden umdenken und aus der Rechtsprechung die richtigen Konsequenzen ziehen.
Mittwoch, 29. Mai 2013
Linten Rechtsanwälte führt papierloses Büro ein
Linten Rechtsanwälte führt in Verfahren mit der Sozialgerichtsbarkeit NRW das komplett papierlose Büro ein.
Seit dem 01.01.2013 besteht die Möglichkeit, mit den Sozialgerichten in NRW über EGVP, das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach, zu kommunizieren.
Nach ersten Testläufen werden wir die Kommunikation mit den Sozialgerichten in NRW komplett auf EGVP umstellen. Dies bedeutet, dass unsere Kanzlei nur noch eine Datei mit einer qualifizierten Signatur verlässt. Die weitere Verarbeitung obliegt dem Gericht. Das heißt, das Gericht druckt das Original und die beglaubigte Abschrift aus.
Mit den Mandanten erfolgt die Kommunikation, sofern eine E-Mail-Adresse vorhanden ist, über die Web-Akte. Dies ist seit Jahren bewährt.
In unserer Kanzlei ist ebenfalls kein Papier erforderlich, da sämtliche Dokumente einer Akte im DMS gespeichert sind.
Sonntag, 21. April 2013
Kokain-Schmugglerin aus Essen nach 16 Jahren auf der Flucht in Haft
RA Wolfgang Küpper-Fahrenberg verteidigte die 51-jährige Frau am Freitag vor der XVI. Strafkammer des Landgerichts Essen. Weil sie nach dem Tod ihrer Mutter nicht erneut untertauchen wollte stellte sich die Frau vor einigen Monaten.
Den vollständigen Artikel können Sie hier lesen.