Eine vor der Reise durchgeführte Behandlung wegen Herzbeschwerden führt nicht ohne weiteres zur Vorhersehbarkeit einer Behandlung wegen eines neu auftretenden Herzinfarktes während des Urlaubs.
Nach Auffassung des OLG Köln liegt eine akut, unerwartete Erkrankung im Sinne der Reisekrankenversicherung , Income vor, wenn die Erkrankung aus objektiver Sicht plötzlich und ohne zuvor erkennbare Anzeichen auftritt. Auch eine mit einer Vorerkrankung zusammenhängende , im Versicherungszeitraum auftretende Erkrankung ist zumindes dann objektiv unerwartet, wenn es sich nicht um eine zwingende Folge der Vorerkrankung handelt.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch - Fachanwalt für Versicherungsrecht
Mittwoch, 24. März 2010
Reisekrankenversicherung
Freitag, 19. März 2010
Kasko Versicherung: Wohnwagendiebstahl:
Wer seinen Wohnwagen ohne Zugfahrzeug und ohne Diebstahlsicherung mehrere Tage an einer viel befahrenen Straße abstellt, handelt nach der Auffassung des OLG Schleswig grob fahrlässig.
Dies hat zur Folge, dass die Versicherung berechtigt ist, ihre Leistung je nach Einzelfall zu kürzen. Dies kann auch bedeuten, dass die Versicherung keine Entschädigung zahlen muss.
OLG Schleswig, Urteil vom 26.11.2009 - 16 U 18/09 (LG Kiel)
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
Donnerstag, 18. März 2010
Teilkaskoversicherung: Anspruch auf Entschädigung für Beschädigungen eines Autos auch bei Entwendung nicht versicherter Sachen
Das Amtsgericht München hat einem Versicherungsnehmer Reparaturkosten zugesprochen, für die Reparatur von Beschädigungen des Autos, die bei der Entwendung einer nicht versicherten Sache aus dem Wagen verursacht wurden.
Die Diebe hatten ein Cabrio Dach aufgeschlitzt, um aus dem Wagen eine Lederjacke zu stehlen.
( AG München Urteil vom 13.08.2009 Az. 223/6889/09 )
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
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Dienstag, 16. März 2010
Übernahme der Kosten medizinisch notwendiger physiotherapeutischer Behandlungen durch den privaten Krankenversicherer
Nach der Auffassung des LG Köln muss der private Krankenversicherer Kosten für eine manuelle Therapie in Höhe von 33,20 erstatten.
mehr Informationen unter www.linten.de