Donnerstag, 10. September 2009

Arbeitsgericht Bochum stellt die Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitnehmers von SinnLeffers durch den Insolvenzverwalter Piepenburg fest

Nach der Trennung von Karstadt, heute Arcandor, im Jahre 2005 beantragte SinnLeffers 2008 ein Insolvenzplanverfahren in Eigenregie. Der Insolvenzverwalter Horst Piepenburg hat im Rahmen der Insolvenz 25 von 50 Häusern geschlossen und insgesamt 1.300 Mitarbeitern gekündigt.
RA Christian Schäfer hat nun vor dem Arbeitsgericht Bochum einen Erfolg erzielt. Dieses hat mit Urteil vom 08.09.2009, 2 Ca 2817/08, die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, so dass SinnLeffers den Mitarbeiter weiterbeschäftigen muss. Der Mitarbeiter war in der Filiale Bochum-Ruhrpark beschäftigt, die fortgeführt wird, also nicht geschlossen wurde.
Die Entscheidung wird für Aufmerksamkeit sorgen. Denn der betroffene Arbeitnehmer befand sich auf einer Namensliste in dem Interessenausgleich/Sozialplan. Solche Namenslisten bedeuten im Regelfall das definitive Ende des Arbeitsverhältnisses, weil das Gericht die Kündigung nun noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen kann.
Es steht zu vermuten, dass das Arbeitsgericht Bochum die grobe Fehlerhaftigkeit bejaht hat, weil der Insolvenzverwalter Piepenburg einen vergleichbaren Mitarbeiter aus der Sozialauswahl herausgenommen hat, der angeblich ein Leistungsträger sei. Dieser Auffassung hat sich das Gericht nicht anschließen können. Durch den Wegfall der Leistungsträgerschaft hatte das Gericht die Sozialauswahl zu prüfen. Aufgrund besserer Sozialdaten, die dem Insolvenzverwalter auch bekannt waren, hätte dieser nicht dem Kläger, sondern dem vergleichbaren Mitarbeiter, dem angeblichen Leistungsträger kündigen müssen. Aus diesem Grund hat das Arbeitsgericht Bochum vermutlich die soziale Auswahl für grob fehlerhaft erachtet.



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