Samstag, 19. Februar 2011

Kaskoversicherung

Kfz. - Kaskoversicherung:
Während einige Gerichte die Versicherungsentschädigungen in der Vollkaskoverischerung bei einem Unfallschaden auf 0 kürzen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer BAK ab 1,1 Promille gefahren ist, meint das Kammergericht Berlin, dass es nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar sei, solche pauschalen Grenzwerte zu setzen. Danach sind vielmehr auch ab 1,1 Promille alle objektiven und subjektiven Umstämde des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu gewichten.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz der Familienhaftpflichtversicherung erstreckt sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln nicht auf Unfälle, die durch die volljährigen, unverheirateten Kinder des Versicherungsnehmers während der Dauer eines weiteren ? nach Beendigung der ersten beruflichen Ausbildung aufgenommenen ? Studiums verursacht wurden.

OLG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 9 U 163/09 (LG Köln),

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er begehrt die Feststellung des Haftpflichtversicherungsschutzes für seinen volljährigen, unverheirateten Sohn, der von den Stadtwerken Augsburg wegen der Beschädigung einer Straßenbahn anlässlich eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen wird. Der Sohn des Klägers hatte mit seinem Fahrrad die Straßenbahn beschädigt und war selbst erheblich verletzt worden.

Nach dem Abitur und dem Zivildienst (Oktober 1999 bis August 2000) besuchte der Sohn drei Jahre lang eine Bibelschule. Im Oktober 2003 nahm er ein Lehramtstudium auf, welches zum Unfallzeitpunkt noch andauerte. Die Parteien streiten darüber, ob der Sohn wegen seines Ausbildungsstandes in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert ist.

Nach Auffassung des OLG Köln hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsschutz aus der Privat- und Familien-Haftpflichtversicherung. Die Voraussetzungen der Nr. 1.4, 2.1 c) EHV 09 seien nicht gegeben. Danach bestehe Versicherungsschutz für unverheiratete und volljährige Kinder nur, «solange sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden». Die Bedingungen erläutern das durch den Zusatz: «berufliche Erstausbildung ? Lehre und/oder Studium ?, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (...) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.» Das OLG Köln betont, Ziel der Vorschrift sei, Kinder solange in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitzuversichern, wie sie sich im Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungsweges noch in der notwendigen einheitlichen Erstausbildungsphase zu einem Beruf befinden und deshalb noch nicht zur Finanzierung einer eigenen Versicherung in der Lage sind.

Der Besuch der Bibelschule und das Lehramtsstudium stellen nach Ansicht des OLG Köln jedoch keinen zusammenhängenden einheitlichen Ausbildungsweg dar. Der Besuch der Bibelschule an sich stelle einen abgeschlossenen Ausbildungsweg dar. Nach Angaben des Sohnes hat er den Besuch der Bibelschule als Alternative zum Studium angesehen. Erst nach dem Absolvieren der Bibelschule hat er sich für eine neue Ausbildung, nämlich das Lehramtstudium, entschlossen. Somit erstrecke sich der Versicherungsschutz der Familienhaftpflichtversicherung nicht auf mehr auf den Sohn des Klägers.



Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Ist Ihr Gebäude gegen Sturm versichert?

Sturmgebäudeversicherung: Sinnvoll?

Versicherungen bestreiten im Rahmen der Sturmversicherung, dass der Schaden am Gebäude durch eine Windbewegung von Windstärke 8 entstanden ist. Dieses Bestreiten führt fast immer zu einer Leistungsablehnung, die der Versicherungsnehmer gerichtlich nicht erfolgreich bekämpfen kann.
Das LG München hat festgestellt, dass der Versicherungsnehmer im Prozeß darlegen muss, dass der Schaden am Gebäude durch eine Luftbewegung der Stärke 8 und nicht etwa 7,5 entstanden ist und der Sturm die letzte Ursache hin zum Schaden ist. Die Dachpfannen könnten auch zu Beginn des Sturmes bei noch nicht 8 Beaufort beschädigt worden sein. Ebenso muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Schaden durch Wind der Stärke 8 entstanden ist- zwar kann man hier Sachverständige bemühen, was aber nur in den seltensten Fällen zum Erfolg verhilft.



mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht