Samstag, 23. April 2011

Hausratversicherung: Befreiung von der Leistungspflicht nach Einreichung unberechtigt erhobener Rechnungsposten

Eine Versicherung ist nach § 21 Nr. 1 VGB 98 von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte versucht, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, indem er Rechnungen zur Schadensregulierung einreicht, die Positionen enthalten, welche nicht ursächlich auf den geltend gemachten Wasserschaden zurückzuführen sind. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu beseitigen. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Celle, Urteil vom 25.02.2010 - 8 U 86/09

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Sonntag, 10. April 2011

Kosten der Lasik Operationen in der privaten Krankenversicherung

Wieder einmal hat eine Versicherung eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes durch Anerkenntnis und Zahlung verhindert.
In der Sache ging es um die Frage, ob die Kosten einer Lasik Augenoperation als medizinisch notwendig angesehen werden muss und damit von der privaten Krankeversicherung erstattet werden müssen. Das Landgericht Köln als Berufungsgericht hat die Klage der Versicherungsnehmerin abgewiesen. Die Versicherungsnehmerin legte Revision ein. Auf entsprechende Hinweise des Senats hat die Versicherung dann die Forderung anerkannt, so dass der Bundesgerichtshof kein begründetes Urteil mehr verkünden musste.
Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof dieses Kosten als erstattungsfähig ansieht.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Dienstag, 5. April 2011

Kraftfahrtversicherung

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar. In dem vom Landgericht Düsseldort entschiedenen Fall musste der Versicherungsnehmer seiner Autohaftpflichtversicherung Beträge zurückzahlen, die sie an den Unfallgegner gezahlt hatte. Weiter führt das Gericht aus, dass auch eine Rückkehr eine Stunde nach dem Unfall die Arglist des Autofahrers nicht entfallen lässt.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht